Rz. 1a

Die Vorschrift bildet die Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) und der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV), in diesen Verordnungen konkrete Regelungen bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen wegen Unterversorgung oder Überversorgung zu treffen. Davon hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Verordnungsgeber (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 2) in den §§ 15, 16 und 16b Ärzte-ZV Gebrauch gemacht. Dagegen sind in der Zahnärzte-ZV mit Wirkung zum 1.4.2007 die auf Zulassungsbeschränkungen bezogenen Vorschriften gestrichen worden. Diese Aufhebung betraf die Abs. 3 bis 7 des § 16 und den § 16a Zahnärzte-ZV (vgl. Art. 22 Nr. 7 und 8 GKV-WSG).

Die Feststellung der Unterversorgung durch die Landesausschüsse der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen kommen sowohl in der vertragsärztlichen als auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung vor. Gleiches gilt für die Feststellung der Überversorgung. Die Feststellungen führen die Landesausschüsse von Amts wegen durch, wobei sich die Feststellung der vertragsärztlichen Unter- oder Überversorgung nach den Grundlagen richtet, die in den "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung" i.d.Neuf. v. 15.2.2007 (BAnz. 2007 S. 3491) veröffentlicht sind.

Für die vertragszahnärztliche Versorgung sind die Kriterien und das Verfahren zur Feststellung einer eingetretenen oder drohenden zahnärztlichen Unter- bzw. Überversorgung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte des Gemeinsamen Bundesausschusses i. d. F. v. 17.11.2006 (BAnz. 2007 S. 1109) enthalten. Das in § 104 enthaltene Verfahren über Zulassungsbeschränkungen bei Unter- bzw. Überversorgung gilt seit 1.4.2007 allerdings nur noch für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung.

Das GSG und das 2. GKV-NOG nahmen am Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen redaktionelle Anpassungen vor. Mit dem GKV-WSG sind die Zahnärzte vom Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen ausgenommen worden.

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