Rz. 24

Der in der Überschrift enthaltene Begriff "Überversorgung" ist in Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift i. V. m. § 24 Bedarfsplanungs-Richtlinie näher erläutert. Danach ist in der vertragsärztlichen Versorgung Überversorgung anzunehmen, wenn sich für den Planungsbereich beim Vergleich zwischen der maßgeblichen allgemeinen Verhältniszahl für die Arztgruppe und der für den Planungsbereich ermittelten regionalen eine Überschreitung von 10 % für den Planungsbereich ergibt, wenn also die lokale Arzt-Einwohner-Relation die allgemeine Arzt-Einwohner-Relation um 10 % übersteigt. Anders ausgedrückt, eine Überversorgung liegt dann vor, wenn im konkreten Planungsbereich der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad tatsächlich um 10 % oder mehr überschritten ist. Dies gilt im Übrigen auch, wenn Korrekturfaktoren (Anrechnungsfaktoren) zu berücksichtigen sind.

Die Formulierung "ist anzunehmen" lässt deshalb auch keinen Spielraum, selbst bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes von 10 % nicht von einer Überversorgung auszugehen. Beispiel dafür ist § 17 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie, der bestimmt, dass bereits bei einer Überschreitung des Überversorgungsgrades mit einer hälftigen Zulassung nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in Betracht kommt.

Die strikte Regelung stellt sicher, dass die Überversorgung in allen 843 vertragsärztlichen Planungsbereichen im Bundesgebiet, welche der Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage 3 der Richtlinie bestimmt hat, mit demselben Maßstab bewertet wird. Die Feststellung der Überversorgung in einem regionalen Planungsbereich der vertragsärztlichen Versorgung obliegt nach § 103 Abs. 1 dem jeweiligen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen.

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