Rz. 5
Die Förderung gemäß § 45e Abs. 1 ist im Gesamtbetrage je Wohngruppe auf 10.000,00 EUR begrenzt und wird bei mehr als 4 anspruchsberechtigten Personen anteilig auf die Pflegeversicherungen der anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.
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