Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Vierzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes neu aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139).

 

Rz. 3

Nach der von dem Gesetzgeber prognostizierten demografischen Entwicklung wird die Anzahl der Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf in Deutschland in den kommenden Jahren deutlich steigen. Um übermäßige Beitragssatzsteigerungen in Zeiten besonderer demografiebedingter Belastungen zu vermeiden, dient die Bildung eines Sondervermögens in der sozialen Pflegeversicherung nach dem in § 132 Satz 1 beschriebenen Gesetzeszweck der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung. Hierbei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Finanzierung der deutlich steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen verteilt und so auch der Gefahr einer Beschränkung des Leistungsniveaus der Pflegeversicherung begegnet werden (vgl. BT-Drs. 18/1798 S. 42).

 

Rz. 4

Zur Durchsetzung des in Satz 1 beschriebenen Gesetzeszwecks schreibt Satz 2 der Vorschrift folgerichtig fest, dass das Sondervermögen nur zur Finanzierung der Leistungsaufwendungen der sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 136 verwendet werden darf. Das Sondervermögen darf mithin nach Ablauf der Ansparphase ausschließlich zweckgebunden zur Stabilisierung des aufgrund der demografischen Entwicklung ansteigenden Beitragssatzes verwendet werden. Eine andere Verwendung der Mittel des Sondervermögens ist nach dem in Satz 2 für den Einsatz des Sondervermögens festgeschriebenen Grundsatz der Zweckbindung gesetzlich ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 18/1798 S. 42). Der Regelungsgehalt der Vorschrift steht in unmittelbaren Zusammenhang mit § 136 (zu den Beweggründen des Gesetzgebers für die Einführung des Vorsorgefonds vgl. auch die dortigen Anmerkungen).

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