2.1 Ersatzvornahme (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfte des GKV-Spitzenverbandes selbst führen (Satz 1 Alt. 1) oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes übertragen (Satz 1 Alt. 2). Über die Ersatzvornahme hat die Aufsichtsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Aufsichtsbehörde oder der Beauftragte kann auch zugleich für den Verwaltungsrat und den Vorstand tätig werden, insbesondere wenn schwerwiegende Rechtsverletzungen beider Organe zu beseitigen sind (BT-Drs. 18/10605).

 

Rz. 4

Die Geschäfte des Verwaltungsrats ergeben sich aus der Vertretung des GKV-Spitzenverbandes gegenüber dem Vorstand auf der Grundlage wirksamer Beschlüsse des Organs (z. B. Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen ein Vorstandsmitglied aufgrund positiver Vertragsverletzung). Die Geschäfte des Vorstands ergeben sich aus der Verwaltung des GKV-Spitzenverbandes und seiner Vertretung im Außenverhältnis aufgrund von Vorstandsbeschlüssen.

 

Rz. 5

Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des GKV-Spitzenverbandes übertragen. Der Beauftragte hat die Aufgabe, die für das Verwaltungshandeln erforderliche Beschlusslage herzustellen. Der Beauftragte ist verpflichtet, die Weisungen der Aufsichtsbehörde zu beachten, muss aber zugleich die Interessen des GKV-Spitzenverbandes bei seinen Handlungen wahren (BT-Drs. 18/10605). Die Tätigkeit des Beauftragten endet, wenn der gesetzwidrige Zustand beseitigt bzw. der ordnungsgemäße Gang der Verwaltungsgeschäfte sichergestellt ist.

 

Rz. 6

Die Aufsichtsbehörde kann tätig werden,

  • solange und soweit die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstands des GKV-Spitzenverbandes nicht zustande kommt oder
  • der Verwaltungsrat oder der Vorstand sich weigert, seine Geschäfte zu führen.
 

Rz. 7

Die Aufsichtsbehörde kann auch tätig werden, wenn der Verwaltungsrat oder der Vorstand die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährdet (Satz 2). Das ist insbesondere der Fall, wenn er

  • die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen oder mit der Satzung verwaltet,
  • die Auflösung des GKV-Spitzenverbandes betreibt oder
  • das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigt oder trifft.

Die Eingriffsbefugnis ist notwendig, um in den genannten Fällen die Funktionsfähigkeit der Körperschaften sicherzustellen (BT-Drs. 18/10605). Dies gilt vor dem Hintergrund der besonderen Treuhänderfunktion der Körperschaften insbesondere für den Fall, dass das Vermögen gefährdende Entscheidungen getroffen bzw. beabsichtigt werden.

2.2 Bestellung eines Beauftragten (Abs. 2)

 

Rz. 8

Ein Beauftragter wird durch einen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde bestellt (Satz 1). Adressat ist der GKV-Spitzenverband. Gegen den Verwaltungsakt ist eine Aufsichtsklage (vgl. § 54 Abs. 3 SGG) auf dem Sozialrechtsweg (vgl. § 51 Abs. 1 SGG) zulässig. Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGG). Die Aufsichtsklage hat keine aufschiebende Wirkung (Abs. 3 Satz 2). Die aufschiebende Wirkung kann durch das Sozialgericht ganz oder teilweise angeordnet werden (vgl. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

 

Rz. 9

Wird ein Beauftragter für ein Organ bestellt, ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung über seine Befugnisse zu entscheiden. Dabei ist festzulegen, ob die Beauftragung für ein oder mehrere Organe gilt und ob die Befugnisse des jeweiligen Organs ganz oder teilweise übertragen werden. Im gleichen Umfang und für die Dauer der Bestellung ruhen die Befugnisse des Organs im Innen- und Außenverhältnis (Satz 2). Die Ruhenswirkung tritt mit der formellen Bestandskraft des Verwaltungsakts ein und endet, wenn dessen Wirksamkeit endet (z. B. durch Befristung oder weil der Auftrag erledigt ist).

 

Rz. 10

Der Beauftragte erhält vom GKV-Spitzenverband eine Vergütung sowie angemessenen Auslagenersatz (Satz 3). Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem GKV-Spitzenverband festgesetzt (Satz 4). Der GKV-Spitzenverband trägt außerdem die übrigen Kosten der Bestellung (Satz 5). Die Vergütung des Vorstands ist zu kürzen, wenn dem Beauftragten Befugnisse des Vorstands übertragen werden (Satz 6). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Beauftragte die Vorstandsaufgaben ganz oder teilweise übernimmt.

2.3 Anordnung, Rechtsschutz (Abs. 3)

 

Rz. 11

Bevor die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführung übernimmt oder einen Beauftragten bestellt, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder zu verhindern (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Frist (Nebenbestimmung) zu versehen ist, innerhalb der der rechtswidrige Zustand zu beseitigen ist. Klagen gegen die

  • Anordnung zur Beseitigung des rechtwidrigen Zustands,
  • Entscheidung über die Bestellung eines Beauftragten oder
  • Wahrnehmung der Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes durch die Aufsichtsbehörde

haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 2). Gegen die Verwaltungsakte ist eine Aufsi...

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