Rz. 39

Dem Träger der Dateninfrastruktur (BfArM) sind bestimmte Aufgaben zugewiesen (Satz 1). Die versichertenbezogenen Einzeldatensätze sind spätestens nach 30 Jahren zu löschen (Satz 2). Die anonymisierten und aggregierten Daten werden den Nutzungsberechtigten vom BfArM nur zu den genannten Zwecken der Versorgungsverbesserung, Qualitätssicherung oder wissenschaftlichen Forschung übermittelt (Satz 3). Das BfArM kann einem Nutzungsberechtigten auch pseudonymisierte Einzeldatensätze bereitstellen, wenn dieser nachvollziehbar darlegt, dass die Nutzung der pseudonymisierten Einzeldatensätze für einen nach Satz 3 zulässigen Nutzungszweck erforderlich ist (Satz 4). Es gelten die Grundsätze für eine fehlerfreie Ermessensausübung. Insbesondere Ärzten oder anderen nach § 203 StGB der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Personen können Informationen ohne Pseudonyme zugänglich gemacht werden (Satz 5). Die Datenübermittlung für die Verarbeitung unter Kontrolle des Trägers der Dateninfrastruktur ist möglich, soweit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche Maß beschränkt und insbesondere ein Kopieren der Daten verhindert werden kann. Weitere Personen sind berechtigt, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden (Satz 6). Die Verpflichtung richtet sich nach § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 Verpflichtungsgesetz (Satz 7). Sie wird mündlich vorgenommen. Eine Niederschrift ist zu fertigen.

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