Rz. 3

Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können Krankenkassen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern (Satz 1). Die Förderung liegt im Ermessen der Krankenkasse und erfordert einen positiven Beschluss des Verwaltungsrats. Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur

  • Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz,
  • Behebung von Versorgungsdefiziten und
  • verbesserten Patientenorientierung in der Versorgung

beitragen (Satz 2).

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