Rz. 7
Für die MDK gelten die §§ 275 bis 283 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung weiter (Satz 1). Die Vorschriften sind bis zum Ende des Monats anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde die Satzung des neu errichteten MD (§ 278 Abs. 1) genehmigt (§ 412 Abs. 1 Satz 4). § 275 Abs. 1c und 5, § 276 Abs. 2 und 4 und § 281 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung sind von der weiteren Anwendbarkeit ausgeschlossen, um einen Konflikt mit der Regelung in Satz 3 zu vermeiden.
Rz. 8
Für die Anwendung der weiterhin geltenden Vorschriften bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 31.12.2019 bestehenden Organe der MDK zuständig (Satz 2). Damit ist ein Kompetenzkonflikt mit den Organen der neu errichteten MD ausgeschlossen, die sich schon vor diesem Zeitpunkt konstituieren.
Rz. 9
Von dem ab 1.1.2020 geltenden Recht sind folgende Vorschriften bereits vor der organisatorischen Umstellung anzuwenden:
- § 275 Abs. 3b (gutachterliche Stellungnahme vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides),
- § 275 Abs. 5 (Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben des MD),
- §§ 275c, 275d (Prüfung bei Krankenhausbehandlung und der Einhaltung von Strukturmerkmalen)
- § 276 Abs. 2 (Verarbeitung von Sozialdaten),
- § 276 Abs. 4 (Einsicht in Krankenunterlagen in stationären Einrichtungen),
- § 279 Abs. 9 (vereinfachte schriftliche Abstimmung im Verwaltungsrat; bis 31.12.2021),
- § 280 Abs. 3 (Haushalts- und Rechnungswesen der MD)
(Satz 3).
Rz. 10
Die Krankenhausabrechnungs- und Strukturprüfung (§§ 275c, 275d) sind auch vor der organisatorischen Umstellung umlagefinanziert (Satz 4). Rechtsgrundlage ist die bis zum 31.12.2019 geltende Fassung des § 281 Abs. 1.
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