Rz. 14

Zusätzliche Wahlrechte sind auch den versicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten Beschäftigten der See-Berufsgenossenschaft und der Bundesknappschaft zur See-Krankenkasse bzw. der Bundesknappschaft eingeräumt. Die letztgenannten Krankenversicherungsträger sind an sich keine Wahlkassen, sondern gesetzliche Zuweisungskassen. Abs. 4 macht nur für den Personenkreis der Beschäftigten diese Krankenkassen zu Wahlkassen.

 

Rz. 15

Die Einräumung eines ausdrücklichen Wahlrechts zur See-Krankenkasse für die bei der See-Berufsgenossenschaft beschäftigten Arbeitnehmer geht weit über die sonstige und frühere gewillkürte Zuständigkeit der Arbeitgeberkrankenkasse hinaus. Die Wählbarkeit ist nämlich für alle Bediensteten der See-Berufsgenossenschaft gegeben, also nicht nur für die bei der See-Krankenkasse tätigen Bediensteten, die als besondere Abteilung bei der Seekasse als Rentenversicherungsträger besteht (§ 165 Abs. 1).

 

Rz. 16

Für die Bundesknappschaft hat dieses Wahlrecht für Beschäftigte nur eine geringe Bedeutung. Einerseits ist die Bundesknappschaft schon nach § 177 i.V.m. § 137 Nr. 1 SGB VI für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer gesetzlich zuständig, andererseits ist die Krankenversicherungspflicht durch die Satzung aufgrund des § 6 Abs. 5 auch auf an sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 krankenversicherungsfreieBeschäftigte ausgedehnt, so daß nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 (nur) beitrittsberechtigte Arbeitnehmer der Bundesknappschaft wohl kaum vorhanden sind.

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