Rz. 8

Reichen auch die Finanzreserven oberhalb des 0,4-fachen einer Monatsausgabe nicht aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, wird der verbleibende Betrag auf alle Krankenkassen nach der Zahl der Mitglieder aufgeteilt. Damit verbleiben den betroffenen Krankenkassen weiterhin Finanzreserven in einer Höhe, die dem 3-fachen der Mindestrücklage entspricht (BT-Drs. 19/15662 S. 82).

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