Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung zum 1.1.2011 eingefügt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 1.1.2017 der Abs. 4 geändert sowie der bisherige Abs. 4 Satz 2 gestrichen worden (vgl. Art. 2 Nr. 13 i. V. m. Art. 7 Abs. 6 GKV-VSG).

Mit Wirkung zum 13.5.2017 sind durch das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG) v. 4.5.2017 (BGBl. I S. 1050) in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "abgelöst werden" durch die Wörter "ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden" ersetzt worden. Nach Abs. 3 ist der Satz "§ 78 Abs. 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt" eingefügt und in Abs. 5 Satz 1 sind die Wörter "Absatz 8 Satz 7" durch die Wörter "Absatz 9 Satz 1" ersetzt worden.

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