[1] Geändert durch BwEinsatzBerStG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019.

§§ 3 - 13e Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden

[1] Abschnitt 1 geändert durch BwEinsatzBerStG. Anzuwenden ab 09.08.2019.

§§ 3 - 6 Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Zweck und Arten

 

(1) 1Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. 2Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

 

(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst

 

1.

die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),

 

2.

die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4),

 

3.

den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),

 

4.

die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und

 

5.

Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).

 

(3) 1Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 7) gewährt werden. 2§ 3a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst

 

1.

die Übergangsgebührnisse,

 

2.

die Ausgleichsbezüge,

 

3.

die Übergangsbeihilfe,

 

4.

den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,

 

5.

den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2,

 

6.

die Einmalzahlungen nach § 89b.

§ 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit

 

(1) 1Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. 2Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.

 

(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.

 

(3) Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit[1] [Bis 30.09.2021: Verpflichtungsdauer] von mindestens 20 Jahren [Bis 30.09.2021: , deren Dienstzeit nach dem 31. Dezember 2020 endet,] [2] sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – teilzunehmen.

[1] Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[2] Gestrichen durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden bis 30.09.2021.

§ 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung

 

(1) Während der Wehrdienstzeit bieten Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –[1] [Bis 30.09.2021: die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste)] interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

 

(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.

 

(3) 1Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.

[1] Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021.

§ 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit

 

(1) 1Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist[1] [Bis 30.09.2021: wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind]. 2Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 3Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

 

(1a) 1Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dies...

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