Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

 

1.

Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,

 

2.

Mehrbedarfe nach Art und Höhe,

 

3.

einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,

 

4.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach

 

a)

Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

 

b)

Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

 

c)

[1]Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,

Bis 31.12.2015:

c)

Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch,

 

d)

Beiträgen für eine private Krankenversicherung,

 

e)

Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,

 

f)

Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,

 

5.

Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach

 

a)

Beiträgen für die Altersvorsorge,

 

b)

Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,

 

6.

Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach

 

a)

Schulausflügen,

 

b)

mehrtägigen Klassenfahrten,

 

c)

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

 

d)

Schulbeförderung,

 

e)

Lernförderung,

 

f)

Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,

 

7.

[2]Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,

 

a)

die in einer Wohnung

aa)

allein leben,

bb)

mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,

cc)

mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,

dd)

in einer Wohngemeinschaft leben,

 

b)

die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten

aa)

allein leben,

bb)

mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,

Bis 31.12.2019:

7.

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft,

 

8.

Brutto- und Nettobedarf,

 

9.

[3]Darlehen getrennt nach

 

a)

Darlehen nach § 37 Absatz 1 und

 

b)

Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.

Bis 30.06.2017:

9.

Darlehen.

[1] Buchst. c) geändert durch Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[2] Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Zuvor zum gleichen Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Nr. 9 geändert durch Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016. Anzuwenden ab 01.07.2017.

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