Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind

 

1.

Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,

 

2.

Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,

 

3.

Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,

 

4.

Träger der Leistung,

 

5.

Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,

 

6.

Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,

 

7.

gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel,

 

8.

[1]Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches.

Von 2021 bis 2023:

8.

Bezug einer Grundrente.

[1] Nr. 8 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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