§ 28 Leistungsarten, Grundsätze

(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

1.

Pflegesachleistung (§ 36),

2.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),

3.

Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),

4.

häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),

5.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen [1] [Bis 29.10.2012: technische Hilfen] (§ 40),

6.

Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),

7.

Kurzzeitpflege (§ 42),

8.

vollstationäre Pflege (§ 43),

9.

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen[2] [Bis 30.06.2001: Behinderte] (§ 43a),

10.

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),

11.

[3]zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung[4] (§ 44a),

Vom 01.07.2004 bis 30.06.2008:

11.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),

Bis 30.06.2004:

11.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45).

12.

[5]Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),

Vom 01.07.2004 bis 30.06.2008:

12.

Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.

13.

zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen[6] [Bis 31.12.2014: Betreuungsleistungen] (§ 45b),

14.

[7]Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches,

15.

[8]zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a).

(1a)[9] Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).

(1b)[10] 1Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. 2Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen (§ 123).

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.

(4) 1Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. 2Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.

(5)[11] Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012. Anzuwenden ab 30.10.2012.
[2] Geändert durch Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Anzuwenden ab 01.07.2001.
[3] Nr. 11 geändert durch Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008. Anzuwenden ab 01.07.2008.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014. Anzuwenden ab 01.01.2015.
[5] Nr. 12 geändert durch Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008. Anzuwenden ab 01.07.2008.
[6] Geändert durch Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17.12.2014. Anzuwenden ab 01.01.2015.
[7] Nr. 14 angefügt durch Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008. Anzuwenden ab 01.07.2008.
[8] Nr. 15 angefügt durch Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012. Anzuwenden ab 30.10.2012.
[9] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[10] Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012. Anzuwenden ab 30.10.2012.
[11] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG) vom 01.12.2015. Anzuwenden ab 08.12.2015.

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