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§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes
(1)[2] 1Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2Die Beamten sind Bundesbeamte. 3Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.
Bis 11.02.2009:
(1) 1Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. 2Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. 3Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. 2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.
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