[1]

§ 287 Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres 2003

Die Beitragssätze des Jahres 2003 gelten so lange, bis sie nach der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzusetzen sind.

[1] § 287 geändert durch Erstes u. Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt u. Beitragssicherungsgesetz (BGBl I 2002, S.4607, 4621, 4637). Aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011. Anzuwenden von 2003 bis 2011.

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