§ 325 Wirkung des Antrages

(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

(2)[1] 1Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. 2Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmeldung zurück.

Für 2004:

(2) 1Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe werden nicht rückwirkend geleistet. 2Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem der Arbeitslose Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmeldung zurück.

Bis 31.12.2003:

(2) 1Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe werden nicht rückwirkend geleistet. 2Ist das zuständige Arbeitsamt an einem Tag, an dem der Arbeitslose Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmeldung zurück.

(3)[2] Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 175a sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.

Bis 31.03.2006:

(3) Kurzarbeitergeld ist für den jeweiligen Anspruchszeitraum innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraums, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

(4)[3]

(4) 1Wintergeld, Winterausfallgeld und die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden.

(5)[4] Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen.

Vom 01.01.2004 bis 31.03.2006:

(5) 1Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die zu fördernde Maßnahme beginnt.

[1] Abs. 2 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.04.2006.
[3] Abs. 4 aufgehoben durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden bis 31.10.2006.
[4] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.04.2006.

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