[1]

§ 258 Verhältnis zu anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Während der Eingliederungsmaßnahme sind für die Teilnehmer andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.

[1] § 258 aufgehoben durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden bis 31.12.2003.

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