§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

2. (weggefallen)

7.

das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere

b)

§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,

c)

§ 47 des Zivildienstgesetzes,

d)

§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,

h)

§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

8.

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,

11.

das Bundessozialhilfegesetz, auch soweit § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes vorsieht,

13.. (weggefallen)

15.

der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,

15a.

der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,

17.

das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,

18.

das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

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