§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
1. |
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, |
2. |
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, |
3. |
Leistungen zur
|
4. |
weitere Leistungen der freien Förderung, |
5. |
Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft, |
6. |
als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzausfallgeld und Arbeitslosenhilfe. |
(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.
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