§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.

Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

2.

Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

3.

Leistungen zur

a)

Unterstützung der Beratung und Vermittlung,

b)

Verbesserung der Eingliederungsaussichten,

c)

Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,

d)

Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,

e)

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,

f)

Eingliederung von Arbeitnehmern,

g)

Förderung von Maßnahmen zur Eingliederung oder Verbesserung der Eingliederungsaussichten in Sozialplänen, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen,

4.

weitere Leistungen der freien Förderung,

5.

Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft,

6.

als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzausfallgeld und Arbeitslosenhilfe.

(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.

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