Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung. Auswirkungen einer Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Rentengewährung

 

Orientierungssatz

1. Bessern sich gesundheitliche Einschränkungen, die zu einer Erwerbsminderung geführt haben, so dass eine rentenrelevante Leistungsminderung nicht mehr besteht und eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 6 Stunden täglich wieder gegeben ist, so ist die zuvor gewährte Bewilligungsentscheidung über eine Erwerbsminderungsrente für die Zukunft aufzuheben.

2. Einzelfall zur Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Besserung des Leistungsvermögens.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.10.2019; Aktenzeichen B 13 R 105/19 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 28.02.2013 hinaus streitig.

Der 1958 geborene Kläger ist nach seinen Angaben gelernter Fliesenleger. Nach den Feststellungen der Beklagten sei er nach Tätigkeiten als Waldarbeiter zuletzt bis 2001 im Palettenbau beschäftigt gewesen.

Der Kläger beantragte am 14.08.2009 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach beratungsärztlicher Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.10.2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.09.2009 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und mit weiterem Bescheid vom 22.12.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.03.2010 bis 28.02.2013.

Am 19.11.2012 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei und veranlasste eine sozialmedizinische Untersuchung durch Frau Dr. C. Diese kam in ihrem Gutachten vom 21.01.2013 zu dem Ergebnis, dass der Kläger wieder in der Lage sei, leichte Arbeiten mit Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.

Im Hinblick auf die ärztlichen Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2013 den Antrag auf Weiterzahlung ab, weil der Kläger wieder mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Ab dem 01.03.2013 liege auch keine teilweise Erwerbsminderung mehr vor. Der Bescheid vom 23.10.2009 werde daher nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.

Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2013 Widerspruch erhoben, weil sein gesundheitlicher Zustand sich nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Er leide als Dauerfolge eines Unfalles unter permanenten Schmerzen an den unfallgeschädigten Stellen, insbesondere an der linken Schulter und Ellbogen sowie im linken Beckenbereich.

Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs wies die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2013 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Wirkung ab dem 01.03.2013 wieder an.

Mit Schreiben vom 15.05.2015 hörte die Beklagte den Kläger zur Entziehung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2013 an. Während des Widerspruchsverfahrens veranlasste die Beklagte eine orthopädische Untersuchung des Klägers durch Dr. D. Dieser kam in seinem Gutachten vom 06.11.2013 zu dem Ergebnis, dass der Kläger wieder in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.

Schließlich wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2014 zurück. In den Gründen heißt es, dass der Kläger über den 28.02.2013 hinaus weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Daraus ergebe sich einerseits, dass die zeitlich bis zum 28.02.2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 28.02.2013 hinaus nicht mehr zu gewähren sei. Andererseits habe sich aufgrund des wieder erlangten Leistungsvermögens gegenüber den Verhältnissen, die bei Erteilung des Bescheides vom 23.10.2009 über die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung maßgebend gewesen seien, eine wesentliche Änderung ergeben. Da der Kläger wieder für Arbeiten von zumindest sechs Stunden täglich leistungsfähig sei, sei die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zutreffend mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab dem 01.03.2013 entzogen worden. Auch sei der Kläger nicht berufsunfähig. Der Kläger sei entsprechend seiner zuletzt rentenversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Als ungelernter Arbeiter dürfe er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Am 05.05.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren nur verschlechtert habe. Zu den bereits damals bekannten Bewegungseinschränkungen seien noch weitere Krankheiten und Bewegungseinschränkungen hinzugekommen.

Das Gutachten des Dr. E. vom 28.05.2015 sei in keinster Weise nachvollziehbar. Insbes...

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