Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenübernahme. Behandlungsmethode nach Dr Kozijavkin ab September 1999

 

Orientierungssatz

Die Behandlungsmethode nach Dr Kozijavkin bei infantiler Cerebralparese entspricht ab September 1999 dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse iS des § 18 Abs 1 S 1 SGB 5. Die Voraussetzungen liegen auch insoweit vor, als eine Behandlung gesetzlich Krankenversicherter mit der Behandlungsmethode nur im Ausland möglich ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.05.2013; Aktenzeichen B 1 KR 26/12 R)

BSG (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen B 1 KR 6/05 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme ihm entstandener Kosten für mehrere Behandlungen nach der Methode Dr. K in der Ukraine.

Der im Juli 1978 geborene Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Er wurde in der 28. Schwangerschaftswoche mit deutlichem Untergewicht geboren und leidet an einer infantilen Cerebralparese (ICP) mit Bewegungsstörungen im Sinne einer spastischen Tetraplegie und einer massiven statomotorischen Retardierung. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100; zu seinen Gunsten sind die Nachteilsausgleiche "aG", "H" und "RF" festgestellt.

Der Kläger ließ sich seit dem Kalenderjahr 1993 regelmäßig im Institut Dr. K in der Ukraine behandeln. Die Übernahme der dadurch entstandenen Kosten lehnte die Beklagte stets ab; entsprechend sind bis heute zahlreiche Verfahren zwischen den Beteiligten vor der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit anhängig. In einem dieser Verfahren verurteilte der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen durch Urteil vom 24. September 2003 (Az: L 4 KR 204/00) die Beklagte hinsichtlich zweier Behandlungen vom 14. bis 28. September 1999 und vom 28. März bis 11. April 2000 dazu, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Revision nahm die Beklagte im Februar 2004 zurück. Gleichwohl blieb zwischen den Beteiligten die Kostenübernahme für mehrere, zeitlich im Anschluss erfolgte Behandlungen streitig (Behandlungen vom 19. September 2000 bis 3. Oktober 2000, vom 10. April 2001 bis 24. April 2001, vom 28. September 2001 bis 12. Oktober 2001, vom 20. März 2002 bis 3. April 2002 sowie vom 25. März 2003 bis 8. April 2003). Der durch den Kläger gegen die jeweils ablehnende Bescheidung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 22. August 2001, 5. Dezember 2001 und 7. August 2003).

Entsprechend hat der Kläger am 20. September 2001 erneut Klage erhoben. Mit den Beschlüssen vom 24. Oktober 2002 sowie 13. Januar 2004 hat das Gericht nachfolgende Klagen des Klägers mit einem gleichgelagerten Sachverhalt mit diesem Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Begründung seiner Klagen trägt der Kläger vor, dass die Behandlungsmethode durch Dr. K mittlerweile medizinisch anerkannt sei und weiterhin in Deutschland für ihn keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten als Alternative zur Verfügung stünden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1.

die Bescheide der Beklagten vom 17. August 2000 und 5. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2001, den Bescheid vom 21. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 sowie die Bescheide vom 6. März 2002 und 26. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 aufzuheben;

2.

die Beklagte zu verurteilen, die Behandlungskosten des Klägers hinsichtlich der Behandlung vom 19. September 2000 bis 3. Oktober 2000, vom 10. April 2001 bis 24. April 2001, vom 28. September 2001 bis 12. Oktober 2001, vom 20. März 2002 bis 3. April 2002 sowie vom 25. März 2003 bis 8. April 2003 zu erstatten;

3.

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und weist ergänzend darauf hin, dass sie die Revision gegen die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24. September 2003 lediglich aus formalen Gründen zurückgenommen habe. Im Übrigen ergebe sich aus einem Grundsatzgutachten des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. (MDS) vom 8. Mai 2003 sowie einer Ergänzung zu diesem Grundsatzgutachten vom 1. Juni 2004, dass die von Dr. K angewandte Behandlungsmethode auch heute noch nicht wissenschaftlich anerkannt sei. Unabhängig davon stünden in Deutschland zahlreiche Behandlungsmethoden hinsichtlich der infantilen Cerebralparese zur Verfügung. Diese habe der Kläger nicht in ausreichendem Umfang genutzt.

Die Kammer hat mehrere durch das LSG Niedersachsen-Bremen eingeholte Gutachten in das vorliegende Verfahren eingeführt. Es handelt sich um das Gutachten des Chefarztes der Städtischen Klinik für Kinder- und Jugendmedizin B und Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin e.V. Prof. Dr. M vom 8. April 2002, um das Gutachte...

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