Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom Bescheid vom 19.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2017 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Beklagte hat nach dem 7. Kapitel des SGB XII bewilligtes Pflegegeld aufgehoben; hiergegen wendet sich die Klägerin.

Die im April 1949 geborene Klägerin und - mit einem mittlerweile ab Dezember 2017 anerkannten GdB von 100 und den Merkzeichen "G" und "B" und mittlerweile auch "aG"- schwerbehinderte Klägerin lebt - gemeinsam mit ihrem im April 1967 geborenen Ehemann - in einer knapp 49 m² großen A-Stadter (Landkreis Schwandorf) belegenen Wohnung zur Miete.

Die Klägerin ist, für den der Beklagte zunächst als Sozialhilfeträger auch Krankenhilfe nach § 64 SGB V übernahm, ist (nach ihrer am 13.01.2014 erfolgten Heirat mittlerweile) über ihren Ehemann gesetzlich kranken- und pflegeversichert (zunächst bei der BKK Mobil Oil, ab September 2015 bei der AOK Bayern). Die Klägerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd eine Altersrente. Im Übrigen ist sie - ebenso wie ihr Ehemann, der Arbeitslosengeld II bezieht - einkommens- und vermögenslos und erhält deswegen vom Beklagten unter Anrechnung ihrer Rente ergänzend Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Daneben bekam die Klägerin vom Beklagten auf der Grundlage von vom MDK Bayern erstellten Gutachten vom 07.11.2013, 19.12.2013 und 15.07.2014 seit Oktober 2013 zudem Leistungen der Hilfe zur Pflege in der sogenannten Pflegestufe "0" nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 160 €, nachdem mangels entsprechender Vorversicherungszeit eine solche Leistung nach dem SGB XI durch die Pflegekasse nicht möglich war (jedenfalls anfangs) bzw. von einer jeweils unterhalb einer Pflegestufe und ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz ausgegangen wurde (Bescheid vom 20.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2014)

Wegen einem angestrebten höheren Pflegegeld (der Pflegestufe I a.F.) erhob die Klägerin im März 2014 Klage zum Sozialgericht Regensburg (Az. S 9 SO 26/14). Mit Beschluss vom 10.02.2015 wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten das Ruhen des Verfahren angeordnet, nachdem die Klägerin auch gegen ihre Pflegeversicherung wegen einer Pflegestufe Klage erhoben hatte (S 14 P 88/14).

Mit Schreiben vom 23.03.2017 informierte der Beklagte die Klägerin, dass sie aufgrund der Einführung des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III), gegebenenfalls Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung habe und weshalb sie dort einen Antrag stellen soll.

Dem kam die Klägerin nach (Antrag vom 05.04.2017) und woraufhin die Pflegekasse der Klägerin mit Bescheid vom 13.07.2017 ab dem 01.04.2017 ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 316 € bewilligte, nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bestätigt habe, dass bei ihr (auf der Grundlage eines Gutachtens vom 09.06.2017) die Voraussetzungen für den Pflegegrad II vorliegen würden.

Infolgedessen hob der Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2017 die von ihm gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ab dem 01.08.2017 auf, da diese Leistungen nach dem SGB XII nicht erbracht würden, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Pflegegeld von der Pflegekasse) erhalten gemäß § 63b SGB XII. Für die vorgenannten Monate bis April 2017 machte der Beklagte gegenüber der Pflegekasse einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 460 € gelten.

Das monierte der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2017; dem Beklagten gehe das Pflegegeld nichts an, da es nicht pfändbar bzw. anrechenbar sei. Er bitte um sofortige Benachrichtigung an die Pflegekasse wegen Pflegefreigabe des Pflegebetrages.

Hierauf lies der Beklagte die Klägerin wissen (Schreiben vom 21.07.2017), dass die Gewährung eines Pflegegeldes durch die Pflegekasse bei der Leistungsgewährung durchaus relevant sei (§ 63b SGB XII) und Pflegekassen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X befugt seien, Gutachten des Medizinischen Dienstes an den Sozialhilfeträger zu übersenden. Im Übrigen habe das durch die Pflegekasse gewährte Pflegegeld derzeit keine Auswirkungen hinsichtlich der zusätzlich erbrachten Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Mit Telefax vom 26.07.2018 legte die Klägerin durch den auch vorliegend Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Die Leistungen wären - unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.1968, Az. V C 27.67, und vom 21.09.1989, Az. 5 C 10/87) nicht gleichartig. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.04.2013, Az. B 8 SO 8/12 R, sei bei schwerstpflegebedürftigen Menschen bei der Gewährung besonderer Sozialhilfeleistungen (hier: Hilfe zur Pflege) der verbleibende pauschale Mindestbetrag von 60 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens um pflegebedürftigkeitsunabhängige besondere Aufwendungen zu erhöhen; diese würden nicht von der Pauschale erfasst.

Der Beklagte half dem Widerspru...

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