Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abzweigung aus Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Leitsatz (amtlich)

Der Widerspruch gegen eine Abzweigung nach § 48 SGB 1 aus einem laufenden AlgII-Anspruch nach dem SGB 2 hat aufschiebende Wirkung; es handelt sich nicht um einen Fall nach § 39 Nr 2 SGB 2, in dem von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entfällt.

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 06.06.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.05.2005, mit dem eine Abzweigung von Leistungen in Höhe von monatlich 80,-- Euro ab dem 01.06.2005 verfügt worden ist, aufschiebende Wirkung hat. Es wird angeordnet, dass die seit dem 01.06.2005 abgezweigten Leistungen dem Antragsteller ausgekehrt werden.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind vom Antragsgegner zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer schon vollzogenen Abzweigung vom Leistungsanspruch des Antragstellers.

Der 1953 geborene Antragsteller lebt von seiner Ehefrau, bei der die gemeinsame 1993 geborene Tochter lebt, getrennt. Der Antragsteller erhielt bis zum 03.03.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 907,88 Euro; danach erhielt er Arbeitslosenhilfe bis zum Ende des Jahres 2004 in Höhe von monatlich 743,07 Euro. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hat sich der Antragsteller gegenüber dem Jugendamt der Stadt E. zur Zahlung von Unterhaltsleistungen an seine Tochter in Höhe des jeweiligen Regelbetrages verpflichtet. Gegenwärtig sei er zu einer Unterhaltsschuld von monatlich 241,-- Euro verpflichtet.

Am 08.12.2003 beantragte der Antragsteller bei der Landesversicherungsanstalt F. die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, was mit Bescheid vom 11.05.2004 abgelehnt wurde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller dagegen Klage zum Sozialgericht Oldenburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: S 81 R 167/05).

Am 15.09.2004 hat der Antragsteller beim Rechtsvorgänger des Antragsgegners die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Mit Bescheid vom 09.11.2004 wurden ihm für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.04.2005 Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 807,66 Euro gewährt. Darin war u.a. ein Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 160,-- Euro enthalten. Unter dem 21.03.2005 beantragte der Antragsteller die weitere Gewährung von Leistungen und gab dabei an, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert hätten. Mit Bescheid vom 14.04.2005 gewährte daraufhin der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.10.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von monatlich 727,66 Euro. Dabei legte der Antragsgegner auf der Bedarfsseite den Regelsatz (345,-- Euro), Miete (203,66 Euro), Heizungskosten (51,-- Euro) und Nebenkosten für die Wohnung (48,-- Euro) monatlich zugrunde und setzte außerdem einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80,-- Euro an. Dieser Bescheid wurde - soweit ersichtlich - bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 24.03.2005 beantragte das Jugendamt der Stadt G. beim Antragsgegner, eine Abzweigung des Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von 80,-- Euro monatlich auf der Grundlage von § 48 SGB I vorzunehmen. Denn der Antragsteller habe sich seinerzeit in einer sofort vollstreckbaren Urkunde gegenüber dem Jugendamt der Stadt E. verpflichtet, Unterhaltsleistungen zu Gunsten seiner Tochter zu erbringen. Diese Unterhaltsleistungen habe der Antragsteller jedoch nicht erfüllt; die Ehefrau des Antragstellers sei auch nicht zu Barunterhaltsleistungen in der Lage, da sie ebenfalls Leistungen nach dem SGB II beziehe. Mit Bescheid vom 19.05.2005 zweigte daraufhin der Antragsgegner ab dem 01.06.2005 einen Betrag von monatlich 80,-- Euro vom Zahlungsanspruch des Antragstellers ab und überwies diesen Betrag dem Jugendamt der Stadt G. Dieser Bescheid, der gegenüber der Stadt G. mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde am gleichen Tage dem Antragsteller zur Kenntnis übersandt. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 06.06.2005 Widerspruch ein, der mit dem Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 13.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum erkennenden Gericht erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (Az.: S 47 AS 464/05).

Am 06.06.2005 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Er macht geltend, entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe der gegen die Abzweigung eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung. Denn regelmäßig - bis auf bestimmte Ausnahmen - sei dies bei Widersprüchen gegen belastende Bescheide der Fall. Auch müsse sich der Antragsgegner am Bescheid vom 14.04.2005 festhalten lassen, der bislang nicht geändert worden sei. Die Frage, ob ein gegen eine Abzweigung gerichteter Widerspruch oder eine Klage aufschiebende Wir...

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