Entscheidungsstichwort (Thema)

Renteninformation aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verwaltungsaktqualität

 

Orientierungssatz

Bei einer Renteninformation nach § 109 Abs 1 SGB 6 handelt es sich um keinen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB 10. Bei der Renteninformation handelt es sich insoweit um eine "Wissensauskunft". Eine solche erschöpft sich in der Mitteilung des Wissens und unterscheidet sich von einem Verwaltungsakt iS des § 31 SGB 10 durch das Fehlen eines Regelungswillens, weil sie nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist (vgl BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 36/77 = BSGE 44, 114 = SozR 2200 § 886 Nr 1 und BSG vom 12.11.1980 - 1 RA 65/79 = BSGE 50, 294 = SozR 2200 § 1325 Nr 3).

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Entgeltpunkte und in der Folge daraus eine Altersrente in Höhe von mindestens 2.800,00 Euro ab dem 62. Lebensjahr bzw. eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro.

Der 1964 geborene Kläger bezieht laut seinem Versicherungsverlauf vom 22.06.2021 seit dem 01.02.2016 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Renteninformation vom 21.12.2020 gemäß § 109 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Gemäß der Renteninformation habe die Beklagte die für den Kläger vom 01.09.1979 bis zum 31.12.2019 gespeicherten Daten und das geltende Rentenrecht berücksichtigt. Demnach würde die Regelaltersrente des Klägers am 01.07.2031 beginnen. Wäre der Kläger wegen gesundheitlicher Einschränkungen voll erwerbsgemindert, bekäme er von der Beklagten eine monatliche Rente in Höhe von 248,99 Euro. Bezüglich der Höhe der künftigen Regelaltersrente des Klägers heißt es in der Renteninformation, dass die bislang erreichte Rentenanwartschaft nach heutigem Stand einer monatlichen Rente in Höhe von 208,43 Euro entspräche. Sollen bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekäme der Kläger ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen eine monatliche Rente in Höhe von 250,42 Euro. Aufgrund zukünftiger Rentenanpassungen könne die errechnete Rente in Höhe von 250,42 Euro tatsächlich höher ausfallen. Bisher seien für das Rentenkonto des Klägers Beiträge vom Kläger in Höhe von 12.297,28 Euro, von dem Arbeitgeber des Klägers in Höhe von 13.127,77 Euro sowie von öffentlichen Kassen in Höhe von 3.065,32 Euro enthalten. Aus den erhaltenen Beiträgen und den sonstigen Versicherungszeiten habe der Kläger bisher insgesamt Entgeltpunkte in Höhe von 6,0962 erworben. Der Kläger wurde in der Renteninformation zudem darauf hingewiesen, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen und gesetzliche Änderungen auf die zu erwartende Rente auswirken können.

Mit Schreiben des Jobcenters der Stadt B-Stadt vom 15.04.2021 erhielt der Kläger die Jahresmeldebescheinigung zur Sozialversicherung nach § 38 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) für das Jahr 2020. Ausweislich der beigefügten Jahresmeldebescheinigung zur Sozialversicherung nach § 38 Abs. 5 DEÜV vom 14.04.2021 sei Grund der Abgabe der Jahreswechsel gewesen. Als Beschäftigungszeit ist der 01.01.2020 bis 31.12.2020 angegeben (Leistungsart: Arbeitslosengeld II). Das Entgelt betrage 0 Euro.

Am 18.05.2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg gegen die Beklagte und gegen das Jobcenter der Stadt B-Stadt erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er die gleiche Beschäftigungszeit und Anrechnung wie bei gleich beschäftigten Angestellten fordere. Er habe das gleiche Recht wie andere, die in ähnlichen Berufen beschäftigt seien, auf eine Altersrente, die diesen gleichkomme. Er fordere daher eine Altersrente von 2.800,00 Euro, weil er als Musiklehrer, Komponist, Musiker in Bands, Pianist und als Organist über 30 Jahre beschäftigt gewesen sei. Dieses Recht basiere aus der UN-Konvention. Die Jahresmeldebescheinigung vom 14.04.2021 sei eine Zumutung, die eine Missachtung der UN-Konvention darstelle, denn er habe das gleiche Recht wie andere an einer angemessenen Altersrente. Deswegen seien ihm für seine gesamte Arbeitszeit die Beschäftigungszeiten anzurechnen und zwar ab dem Jahr 1985. Ab dem Jahr 1985 habe er mit diesem Beruf angefangen und habe daher ab dieser Zeit die Anteile zu erhalten, damit eine Altersrente von 2.800‚00 Euro herauskäme. Er dürfe von Sozialleistungen nicht ausgeschlossen werden, erst Recht nicht, wenn es um die Altersrente und die Anteile dafür gehe. Er habe das gleiche Recht wie andere, er habe ein Recht auf Leben und er habe ein Recht auf Teilhabe. Deswegen fordere er eine Rentenleistung für die Altersrente von 2.800‚00 Euro pro Monat ab seinem 62. Lebensjahr. Da er behindert sei gelte für ihn diese Altersgrenze. Es existiere kein Grund, warum vor 1964 Geborene bevorzugt werden. Es gäbe auch keine Abzüge bei vorzeitiger Inanspruchnahme...

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