Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, der Klägerin passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 als Zuschuss zu gewähren.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist das Gericht gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. August 2018, mit dem dieser den Widerspruch der Klägerin vom 07. Juni 2018 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 29. Mai 2018, mit dem der Beklagte - neben der Bewilligung eines Darlehens für den oben genannten Zeitraum - den Antrag der Klägerin auf Gewährung zuschussweiser Leistungen nach dem SGB II abgelehnt hatte, als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung des Beklagten verweist das Gericht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort ab „II.“) bis Seite 7 (dort bis zu dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. August 2018.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2018 - bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 20. September 2018 - hat die anwaltlich vertretene Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der sie ihr auf Gewährung von zuschussweisen passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Sie meint, das ihr zu Eigentum gehörende Vermögen sei nicht verwertbar. Sie könne über ihren Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen, sie könne also die in den angegriffenen Verfügungen genannten Flächen weder verkaufen noch belasten, jedenfalls nicht in dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum. Die Klägerin sei lediglich Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft, die Erben hätten sich bisher auch nicht über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen können, die Erben seien zerstritten.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung der mit seinem Bescheid vom 29. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2018 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung zu verurteilen, ihr passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem auch angegriffenen Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 04. August 2023 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit den gerichtlichen Verfügungen vom 04. August 2023 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. Gegenstand des Klageverfahrens ist die mit dem Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2018 verlautbarte Verfügung, mit der der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) als Zuschuss abgelehnt hat. Streitgegenstand des Verfahrens - mithin der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zu der begehrten Leistung (vgl § 123 SGG), der dem auch im Zivilprozessrecht herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff entspricht (vgl hie...

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