Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Wahl der Ausschüsse der Vertreterversammlung. Zulässigkeit der Wahlanfechtungsklage. Prinzip der Spiegelbildlichkeit auch bei Fraktionen oder Listenverbindungen. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 6 KA 57/17 R

 

Orientierungssatz

1. Zur Zulässigkeit der Wahlanfechtungsklage gegen Wahlhandlungen von Gremien innerhalb eines Organs der vertragsärztlichen Selbstverwaltung (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R = SozR 4-2500 § 80 Nr 1).

2. Die Anfechtungsklage gegen die Wahl der Mitglieder in Ausschüssen der Vertreterversammlung einer Kassenärztlichen Vereinigung ist gegen die Vertreterversammlung zu richten (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R = aaO).

3. Auch im Bereich der vertragsärztlichen Selbstverwaltung ist im Grundsatz das Prinzip der Spiegelbildlichkeit für die Ausschussbesetzung maßgeblich (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R = aaO).

4. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für die Ausschussbesetzung gilt im Bereich der vertragsärztlichen Selbstverwaltung unabhängig davon, ob Fraktionen bestehen oder "nur" Listenverbindungen(vgl BSG vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R = aaO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.05.2019; Aktenzeichen B 6 KA 57/17 R)

 

Tenor

1. Die am 11.01.2017 durchgeführte Wahl der Mitglieder zum beratenden Fachausschuss für hausärztliche Versorgung gem. § 11c und der Mitglieder des Beirats für die Erweiterte Honorarverteilung gemäß § 11d der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen i. d. F. v. Februar 2016 wird für ungültig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Die Beklagte hat den Klägern 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Gerichtskosten haben die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die ordnungsgemäße Besetzung zweier beratender Fachausschüsse und des Beirats für die Erweiterte Honorarverteilung der Vertreterversammlung.

Die beiden Kläger sind zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen. Sie nehmen an der hausärztlichen Versorgung teil. Sie wurden im Herbst 2016 für die Legislaturperiode 2017-2022 als Delegierte in die beklagte Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gewählt. Die Vertreterversammlung besteht aus 50 Mitgliedern (§ 4 Abs. 1 Wahlordnung), die sich nach ihrer Gruppenzugehörigkeit auf 45 Ärzte und 5 Psychologische Psychotherapeuten aufteilen. Von den 45 Ärzten gehören 27 zum fachärztlichen und 18 zum hausärztlichen Versorgungsbereich. Im Einzelnen ergab sich folgende Sitzverteilung auf die eingereichten zehn Listen, wobei auf die Liste 5 “Die Gemeinsame Liste regionale KV„ kein Vertreter entfiel:

 Listennr.

 Liste

 Zahl der Sitze

 4     

 Die Fachärzte Hessen

 23    

 6     

 Sprechende Medizin

 3     

 3     

 Hessenmed/Hartmannbund

 2     

 7     

 Die Hausärzte - Hausärzteverband Hessen

 13    

 2     

 Kinder- und Jugendärzte

 2     

 1     

 Ärztinnen und Ärzte pro EHV

 2     

 1     

 Psychotherapeuten - stark in der KV - Kooperation DPtV, VT-AS, DGVT-BV, DVT, QdM, GNP

 3     

 Integrative Liste - PP/KJP im bvpp Hessen

 1     

 2     

 Psychodynamische Liste - Bündnis KJP

 1     

Die Kläger wurden als die beiden Vertreter der Liste “Ärztinnen und Ärzte pro EHV„ in die Vertreterversammlung gewählt.

Wahlberechtigt zur Wahl der Mitglieder des beratenden Fachausschuss für hausärztliche Versorgung sind 18 Mitglieder der Vertreterversammlung. Es handelt sich um die beiden Mitglieder der Liste 1, die beiden Mitglieder der Liste 2 “Kinder- und Jugendärzte„, einem Mitglied der Liste 3 “Hessenmed/Hartmannbund„ sowie die 13 Mitglieder der Liste 7 “Die Hausärzte - Hausärzteverband Hessen„.

In der Sitzung am 11.01.2017 wurden u. a. die Mitglieder des beratenden Fachausschuss für Erweiterte Honorarverteilung, des beratenden Fachausschuss für hausärztliche Versorgung und des Beirats für die Erweiterte Honorarverteilung gewählt.

Die Kläger haben am 30.01.2017 die Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, haben die Kläger ihre Klage auf die Wahl der Mitglieder des Beirats für die Erweiterte Honorarverteilung erweitert.

Die Kläger tragen vor, bei der Wahl der Mitglieder der beratenden Fachausschüsse für Erweiterte Honorarverteilung und für hausärztliche Versorgung sowie des Beirats für die Erweiterte Honorarverteilung hätten die beiden Mehrheitsfraktionen, die Liste 7 “Die Hausärzte„ und die Liste 5 (gemeint ist die Liste 4) “Die Fachärzte Hessen„ je zwei Kandidaten bzw. für die beiden anderen Gremien zusammen 12 bzw. 6 Kandidaten genannt. In der Aussprache zur Wahl der Mitglieder in den Fachausschuss für Erweiterte Honorarverteilung habe ein Vertreter der Kinderarztfraktion geltend gemacht, dass auch die Stimmen der KV-Mitglieder berücksichtigt werden müssten, die nicht eine der beiden Mehrheitsfraktionen gewählt hätten. Es müssten sich die Mehrheitsverhältnisse der Vertreterversammlung “widerspiegeln„. Es gebe eine nicht zu vernachlässigende Zahl von Pflichtm...

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