Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines Ausländers von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei gesicherter Versorgung im Krankheitsfall

 

Orientierungssatz

1. Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 Ausländer, welche nicht einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz angehören nur dann, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem AufenthG besitzen und für die Erteilung des Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht.

2. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann ausgegangen werden, wenn sichergestellt ist, dass unterhaltsverpflichtete Familienangehörige auch in die Unterhaltsverpflichtung genommen werden können. Bei nicht unterhaltspflichtigen Angehörigen ist der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zu erbringen.

3. Eine Verpflichtungserklärung erfasst nach § 68 AufenthG auch die Versorgung im Krankheitsfall.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.07.2013; Aktenzeichen B 12 KR 2/11 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.04.2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Die Klägerin lebt seit 1983 in Deutschland und besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Sie verfügt über eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Die Klägerin erhält seit dem 01.06.2007 Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Da sie in den Vorjahren jedoch Unterstützung von ihren ebenfalls in Deutschland lebenden vier Kindern erhielt, bezog sie nicht dauerhaft ergänzende Sozialhilfeleistungen. Bis zum 30.06.2007 wurde ihr von der Stadt Marburg Leistungen nach § 264 SGB V für Leistungen bei der Beklagten bewilligt. Die Stadt Marburg, im Klageverfahren beigeladen, forderte die Klägerin jedoch mit Datum vom 25.06.2007 auf, sich zum Stichtag 01.04.2007 in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu lassen.

Die Klägerin beantragte daraufhin am 11.07.2007 bei der Beklagten die Aufnahme in die Pflichtversicherung rückwirkend ab dem 1.4.2007. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 ab. Sie wies darauf hin, dass bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vorliege, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz dem Grunde nach bestehe. Die Klägerin besitze hier eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und habe somit einen Anspruch auf Krankenhilfe auch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dieser Leistungsanspruch schließe die geltend gemachte Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin trägt vor, dass die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes vorliegend nicht einschlägig seien, da sie über eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als 6 Monaten verfüge.

Sie beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.04.2007 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass § 264 SGB V hier nach der Gesetzesbegründung vorrangig einschlägig sei.

Darüber hinaus sei auch § 5 Abs. 11 SGB zu beachten. Danach scheide eine Versicherungspflicht aus, wenn der Aufenthaltstitel eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes voraussetze. Dies sei bei § 23 AufenthG so der Fall.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Auch sie ist der Auffassung, dass eine Versicherungspflicht in der GKV für die Klägerin bestehe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte der Ausländerbehörde der Beigeladenen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG-). Streitgegenstand ist allein die Feststellung der Pflichtversicherung der Klägerin bei der Beklagten, nicht aber die Verpflichtung der Beklagten zur Bereitstellung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin hat ihren Antrag auf diese Feststellung beschränkt. Die Beklagte hat auch in der mündlichen klargestellt, dass eine Bereitstellung von Leistungen zu Lasten des Sozialhilfeträgers nicht versagt wird.

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