Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. sachlich-rechnerische Honorarberichtigung. Aufteilung des Leistungsumfangs zwischen den Ärzten innerhalb einer Gemeinschaftspraxis. Festsetzung der Punktzahlobergrenze für ein Job-Sharing-Verhältnis durch Zulassungsausschuss. Geltung auch für Berechnung der Honoraranforderung in aktuellen Job-Sharing-Quartalen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufteilung des Leistungsumfangs zwischen den Ärzten innerhalb einer Gemeinschaftspraxis, von der der Zulassungsausschuss bei Festsetzung der Punktzahlobergrenze für ein Job-Sharing-Verhältnis ausgegangen ist, gilt auch für die Berechnung der Honoraranforderung in den aktuellen Job-Sharing-Quartalen; es kann keine neue Quotelung vorgenommen werden, da nach dem Regelwerk der Bedarfsplanungs-Richtlinie - ÄBPR-RL (juris: ÄBedarfsplRL) der kein Job-Sharing-Verhältnis eingehende Partner einer Gemeinschaftspraxis von dem Job-Sharing-Verhältnis unberührt bleiben soll.

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 03.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten der Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Honorarberichtigung wegen Überschreitung des Praxisumfangs im Rahmen eines sog. Job-Sharings in Höhe von 71.217,51 € netto für die vier Quartale III/07 bis II/08 (1. Leistungsjahr).

Die Klägerin ist eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis mit drei Ärzten. Frau Dr. med. AA, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und Herr AB, Facharzt für Allgemeinmedizin, sind seit 1989 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen und gemeinsam tätig. Frau Dr. med. AC wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 24.04.2007 als praktische Ärztin zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Herrn AB gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. Abschnitt 5 § 23a Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte zugelassen. In einem weiteren Beschluss des Zulassungsausschusses vom 24.04.2007 wurde die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit genehmigt und der Praxisumfang der Vertragsarztpraxis auf der Grundlage des Gesamtpunktzahlvolumens in den vier vorausgegangenen Quartalen (III/05 bis II/06) für Herrn AB und Frau Dr. med. AC wie folgt festgelegt.

Jahresquartal

Gesamtpunktzahlvolumen für das 1. Leistungsjahr

I

1.724.538,2

II

1.479.659,5

III

1.454.348,6

IV

1.605.545,1

Ab dem 2. Leistungsjahr werde das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen entsprechend den Richtlinien angepasst. Der Beschluss wurde bestandskräftig.

Die Beschränkung der Zulassung und die Leistungsbegrenzung endeten durch Feststellung des Zulassungsausschusses mit Beschluss vom 10.06.2008 mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen zum 01.06.2008.

Der Zulassungsausschuss setzte mit Beschluss vom 27.01.2009 auf Antrag der Klägerin aufgrund der Neueinführung des EBM 2008 die Leistungsgrenzen wie folgt neu fest:

Jahresquartal

Gesamtpunktzahlvolumen für das 1. Leistungsjahr

I

1.825.596,2

II

1.566.367,5

III

1.454.348,6

IV

1.605.545,1

Die Beklagte setzte das Honorar der klägerischen Gemeinschaftspraxis in den streitbefangenen Quartalen wie folgt fest:

III/07

IV/07

I/08

II/08

Honorarbescheid vom

17.01.2008

09.05.2008

03.09.2008

10.07.2008

27.10.2008

Nettohonorar gesamt in €

147.496,42

163.966,17

2.664,63

166.011,51

167.839,13

Bruttohonorar PK + EK in €

149.477,68

165.594,81

2.747,05

167.096,17

169.812,62

Fallzahl PK + EK

2.071

2.192

33

2.263

2.219

Regelleistungsvolumen § 5 Abs. 3 HVV

Praxisbezogenes RLV in Punkten

1.741.905,0

1.820.766,0

3.011.676,0

2.969.440,0

Überschreitung in Punkten

130.540,0

230.996,5

64.779,0

0,0

Ausgleichsregelung § 5 Abs. 4 HVV

Auffüllbetrag je Fall €

--

--

--

--

Auffüllbetrag gesamt in €

--

--

--

--

Für alle streitbefangenen Quartale wies die Beklagte die Klägerin (unter Datum vom 15.02., 16.06., 25.08. und 01.12.2008) darauf hin, dass die Prüfung, ob die maximalen Punktzahlobergrenzen eingehalten worden seien, jeweils bezogen auf ein Leistungsjahr erfolge; Überschreitungen könnten sich mit möglichen Unterschreitungen innerhalb eines (Jahres-)Blocks von vier aufeinander folgenden Quartalen ausgleichen.

Mit Bescheid vom 03.08.2009 nahm die Beklagte eine sachlich-rechnerische Honorarberichtigung für die Quartale III/07 bis II/08 - 1. Leistungsjahr - wegen Überschreitung des Praxisumfangs vor und forderte Honorar in Höhe von 71.217,51 € netto zurück.

Hiergegen legte die Klägerin am 21.08.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie aus, bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich der Berechnungsfehler der Beklagten, wenn diese davon ausgehe, die Berufsausübungsgemeinschaft sei zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit genehmigt worden. Vor Eintritt von Frau Dr. med. AC hätten die beiden anderen Gesellschafter jeweils 50% an der Praxis gehalten. Mit Eintritt von Frau Dr. AC habe Herr AB seine höchstpersönliche Vertragsarztzulassung sowie seinen hälftigen Anteil am Honorarbudget der Gemeinschaftspraxis mit Frau Dr. AC geteilt. F...

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