Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. keine Unverhältnismäßigkeit einer Zulassungsentziehung wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Unverhältnismäßigkeit der Zulassungsentziehung wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht ist nicht ersichtlich, da bereits § 95d Abs 3 SGB 5 vorgibt, dass nach Ablauf des 5-jährigen Zeitraums für zwei Jahre eine Honorarkürzung erfolgt, wenn die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wird. Insofern gibt der Gesetzgeber bereits ein abgestuftes Programm vor, das den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

 

Orientierungssatz

Az beim LSG L 4 KA 67/13.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert wird auf 27.241,86 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entziehung der Zulassung wegen der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V.

Der 1949 geb. und jetzt 64-jährige Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Am 08.11.2011 beantragte die zu 1) beigeladene KV Hessen wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht die Entziehung der Zulassung, weil der Kläger den erforderlichen Nachweis bis zum 30.06.2009 und bis zur bis zum 30.06.2011 laufenden Nachfrist nicht erbracht habe. Bereits mit Schreiben vom 18.04.2011 sei er auf den fehlenden Nachweis und den hieraus folgenden Entziehungsantrag hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 08.06.2011 sei er zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden, worauf der Kläger jedoch nicht reagiert habe.

Der Kläger bat den Zulassungsausschuss für Ärzte unter Datum vom 16.01.2012, zunächst nicht zu terminieren, da er sich bemühe, die noch fehlenden Fortbildungspunkte durch Hospitation nachzuholen.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte entzog mit Beschluss vom 13.03.2012 die vertragsärztliche Zulassung des Klägers.

Hiergegen legte der Kläger am 25.04.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, er bemühe sich weiterhin, die Fortbildungen nachzuholen. Erschwerend hierfür sei seine wirtschaftliche Lage, da er sich seit 2005 in Insolvenz befinde.

Die Beklagte wies mit Beschluss vom 10.10.2012, ausgefertigt am 04.12.2012 und dem Kläger am 22.01.2013 zugestellt, den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V. Die Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung stelle eine gröbliche Pflichtverletzung dar, die im Regelfall zum Zulassungsentzug führe. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor ihm selbst eingeräumt, er habe sich um die Frage der Fortbildung nicht hinreichend gekümmert, weil er sich in erster Linie anderen Problemstellungen wie insb. seiner persönlichen Insolvenz gewidmet habe. Nach eigenen Angaben habe er bislang lediglich 76 Fortbildungspunkte erworben. Schwerwiegende Gründe für die Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung lägen damit nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger am 19.02.2013 die Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klagen trägt der Kläger vor, die Zulassungsentziehung bedeute einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. In die Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung seien u. a. Art, Schwere und Dauer des Fehlverhaltens sowie das Folgeverhalten des Arztes, insb. nach Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, einzubeziehen. Dies habe der Beklagte nicht ausreichend beachtet. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.08.2013 hat er angekündigt, er werde in Kürze die entsprechenden Nachweise erbringen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Zulassungsausschuss für Ärzte bei der KVH vom 13.03.2012 und Beschluss des Beklagten vom 10.10.2012 aufzuheben,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Behauptung der Unverhältnismäßigkeit sei nicht substantiiert. Er habe ausführlich im angefochtenen Beschluss auf den Tatbestand der gröblichen Pflichtverletzung hingewiesen und eine Abwägung mit den vom Kläger vorgebrachten Gründen vorgenommen.

Die Beigeladene zu 1) schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Sie hat keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladenen zu 2) bis 8) haben sich zum Verfahren schriftsätzlich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.02.2013 die Beiladung ausgesprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu angehört.

Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Die Kammer hat den Klageantrag ausschließlich auf den Beschluss des Beklagten bezogen, ...

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