Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung neuropsychologischer Leistungen. erforderlicher Qualifikationsnachweis. Teilnahme an Modul des Curriculums Kognitive Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie ungenügend

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Nachweis über eine Teilnahme an einem Modul des Curriculums Kognitive Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie genügt nicht zum Nachweis der Qualifikation für die Durchführung und Abrechnung von ambulanter neuropsychologischer Diagnostik und Therapie nach § 6 Abs 2 der Anlage II Nr 19 Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (juris: MVVRL).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung neuropsychologischer Leistungen.

Der Kläger ist seit 01.01.2005 als Facharzt für Neurologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

Der Kläger beantragte am 13.10.2015 die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen des Abschnitts 30.11, Kapitel 30 EBM (GOP 30930 bis 30935 EBM, Neuropsychologische Behandlung). Er reichte eine Teilnahmebescheinigung vom 01.10.2015 an einem Modul des Curriculums Kognitive Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie ein.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.02.2018 den Antrag wegen fehlender Nachweise der fachlichen Qualifikation ab.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.03.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er aus, die Beklagte habe nicht geprüft, welche Inhalte der Zusatzqualifikation im Einzelnen fehlten, sondern es sei nur pauschal auf die entsprechende Muster-Weiterbildungsordnung zum Neuropsychologen für Psychologen verwiesen worden. Die Muster-Weiterbildungsordnung sei für Psychologen und nicht für Ärzte entwickelt worden. Als Facharzt für Neurologie bestünden schon besondere Kenntnisse von neuropsychologischen Krankheitsbildern, die durch die Facharztweiterbildung, das Studium der Medizin und weitere Zusatzqualifikation erworben werde. Somit sei die Qualifikation des Facharztes für Neurologie nicht gleichzusetzen mit der Qualifikation eines Psychologen, der keine entsprechenden klinischen Kenntnisse habe und somit die vollständige Muster-Weiterbildungsordnung für Neuropsychologie absolvieren müsse, um die notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019, dem Kläger am 07.11.2019 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte sie aus, es müsse nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Anlage I, Nr. 19 (Neuropsychologische Therapie) eine neuropsychologische Zusatzqualifikation nachgewiesen werden, die inhaltsgleich oder gleichwertig der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäß der Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammern sei. Bereits aus dieser Systematik folge, dass allein die Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Neurologie als Nachweis für die zweite Voraussetzung (neuropsychologische Zusatzqualifikation) nicht ausreichend sei. Die Weiterbildungsordnung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten führe unter dem Abschnitt B (Bereiche), Klinische Neuropsychologie, Punkt 4 die Bestandteile der Weiterbildung sowie Weiterbildungszeiten, unter Punkt 5 detailliert die Weiterbildungsinhalte auf. Eine neuropsychologische Zusatzqualifikation sei inhaltsgleich oder gleichwertig mit der Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie nach der Weiterbildungsordnung der Psychotherapeuten, wenn die Weiterbildungsinhalte und der Weiterbildungsumfang inhaltsgleich oder gleichwertig seien. Die Weiterbildungsinhalte gliederten sich in eine theoretische Weiterbildung von mindestens 400 Stunden (Punkt 5.1 WBO-PT, Punkt 4 WBO-PT), eine klinische Tätigkeit von zwei Jahren (Punkt 5.2 WBO, Punkt 4 WBO-PT) und mindestens 100 Stunden fallbezogene Supervision (Punkt 5.3 WBO-PT, Punkt 4 WBO-PT). Diese Anforderungen habe der Kläger weder durch das Führen seines Facharzttitels Facharzt für Neurologie noch durch die Teilnahmebescheinigung über das Curriculum „Kognitive Neurologie“ vom 01.10.2015 nachgewiesen. Soweit er sich darauf berufe, Weiterbildungsinhalte der Neuropsychologie hätte er bereits im Rahmen seines Medizinstudiums sowie im Rahmen der Facharztweiterbildung abgeleistet, müsse er entsprechende Nachweise vorlegen (z. B. Weiterbildungszeugnisse, aus denen sich Inhalt und Umfang der Tätigkeiten und erworbenen Kenntnisse ergäben).

Hiergegen hat der Kläger am 05.12.2019 die Klage erhoben. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren trägt er vor, das Curriculum kognitive Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie umfasse sieben Fortbildungsmodule, die Fortbildung dauere drei Jahre, pro Jahr könnten nur zwei Fortbildungsmodule absolviert we...

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