Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnärztliche Versorgung. 68-Jahre-Altersgrenze. Zwanzig-Jahresfrist. formaler Zulassungsstatus. kein Verstoß gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Für die nach § 95 Abs 7 SGB 5 maßgebliche Zwanzig-Jahresfrist kommt es allein auf den formalen Zulassungsstatus an. Ein Vortrag, die Zulassung habe nur zum Schein bestanden, um als faktisch angestellter Zahnarzt bei einem Kollegen tätig zu sein, ist unerheblich.

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 95 Abs 7 SGB 5 ist weder aus verfassungs- noch europarechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.

 

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26.06.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert wird auf 38.608,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die Genehmigung zur Verlängerung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit über den 30.06.2006 hinaus bis zum 31.12.2006.

Der 1935 geb. und jetzt 71-jährige Antragsteller ist Zahnarzt für Kieferorthopädie. Er war vom 01.01.1986 bis 24.04.1987 in F. in Praxisgemeinschaft mit Herrn Prof. Dr. H. aufgrund einer Ermächtigung der KZV F. zur Teilnahme an der kieferorthopädischen kassenzahnärztlichen Versorgung niedergelassen.

Die Beigeladene zu 1) ermächtigte den Antragsteller mit Bescheid vom 22.10.1987 mit Wirkung vom 02.11.1987 zur Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung. Er hatte den Praxissitz in .....

Auf Antrag des Antragstellers verlängerte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für das Land Hessen mit Beschluss vom 04.12.2002 die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit bis zum 30.06.2006. Mit Beschluss vom 07.06.2006 stellte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für das Land Hessen fest, dass die Zulassung des Antragstellers zum 30.06.2005 (gemeint war offensichtlich der 30.06.2006) nach Vollendung des 68. Lebensjahres und einer Tätigkeit als Vertragszahnarzt von mehr als 20 Jahren ende.

Am 26.06.2006 hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt er vor, im Zeitraum 01.01.1986 bis 30.04.1987 habe er als angestellter Zahnarzt bei Herrn Prof. Dr. H. in F. gearbeitet. Er sei als Entlastungsassistent tätig gewesen. Weder er noch Prof. Dr. H. hätten in seinem Namen Leistungen gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Dieser Zeitraum könne nicht als Niederlassungszeitraum angerechnet werden. Trotz seiner formalen Zulassung als Vertragszahnarzt habe es sich nicht um eine “Tätigkeit„ gehandelt. Sein Einkommen habe er nicht durch Honorarabrechnungen, sondern durch ein Gehalt bezogen. Eine eigene Praxis habe er erst zum 01.11.1987 eröffnet. Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses habe er Widerspruch eingelegt. Wegen einer fehlenden aufschiebenden Wirkung könne er aber seine vertragszahnärztliche Tätigkeit ab Juli 2006 nicht mehr ausüben. Er hat eine eidesstattliche Versicherung sowie ein Schreiben des Prof. Dr. H. ohne Datum zur Gerichtsakte gereicht.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Verlängerung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in .... bis zum 31.12.2006 zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Er trägt vor, auch die Zeiten in F. seien bei Berechnung der zwanzigjährigen Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen. Der Verlängerungsbeschluss des Zulassungsausschusses vom 14.01.2003 sei auch bestandskräftig. Der Antragsteller habe keinen Widerspruch erhoben. Er sei erst jetzt wieder aktiv geworden. Der Behauptung einer Angestelltentätigkeit stehe die Erklärung der KZV F. entgegen. Sollte eine Scheinsozietät vorgelegen haben, so könne dies die von der KZV F. bescheinigte freiberufliche Tätigkeit nicht in Frage stellen.

Die Beigeladene zu 1) und 8) haben sich schriftsätzlich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.06.2006 die Beiladung ausgesprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und bei gezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es ...

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