Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.09.2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1)

Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu erstattenden Prozesskostenhilfevergütung und dabei um die Frage, in welcher Höhe die Verfahrens- und Erledigungsgebühr zugrunde zu legen ist und ob eine Anrechnung der Gebühren des Vorverfahrens zu erfolgen hat.

Mit dem zugrunde liegenden Klageverfahren wurde die Übernahme einer Schlussabrechnung für Energiekosten in Höhe von 785,22 EUR für die sechs im Leistungsbezug stehenden Kläger begehrt. Laufende Grundsicherungsleistungen waren durch das Klageverfahren nicht betroffen. Die Klage wurde erhoben und nach Einsichtnahme in die Akte auf begründet. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 26.07.2016 und Gewährung eines PKH - Vorschusses in Höhe von 618,80 EUR sowie Erlass eines umfassenden richterlichen Hinweises fand am 22.08.2017 ein ca. 40 minütiger Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem das Verfahren vergleichsweise erledigt wurde. Dem Beklagten wurde eine Kostenlast von 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Mit Schriftsatz vom 23.08.2017 hat der Erinnerungsführer die Festsetzung folgender Gebühren im Rahmen der PKH -Gebührenerstattung beantragt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG

nebst Erhöhung für insgesamt 6 Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG Fahrtkosten / Geschäftsreise Nr. 7003 W RVG Tage- / Abwesenheitsgeld Nr. 7005 W RVG sonstige Auslagen Nr. 7006 VV RVG

Telekommunikationspauschale

1/3 abgesetzt, da dies vom Gegner zu erstatten

19 % Umsatzsteuer

Anrechnung Vorschuss

verbleibender zu leistender Betrag

750,00 EUR

280,00 EUR 300,00 EUR 21,66 EUR 25,00 EUR 3,20 EUR  1379,86 EUR 20,00 EUR  1399,86 EUR 459,95 EUR  939,91 EUR 178,58 EUR 1118,49 EUR 618,80 EUR 499,69 EUR

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2017 wurden lediglich folgende Gebühren festgesetzt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 W RVG  200,00 EUR

nebst Erhöhung für insgesamt 6 Auftraggeber  300,00 EUR Nr. 1008 VV RVG

abzüglich Anrechnung Gebühr Vorverfahren  - 175,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG  280,00 EUR

Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG  200,00 EUR

Fahrtkosten / Geschäftsreise Nr. 7003 VV RVG  21,66 EUR

Tage- / Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG  25,00 EUR

sonstige Auslagen Nr. 7006 W RVG  3,20 EUR

854,86 EUR

Telekommunikationspauschale  20,00 EUR

874,86EUR

19 % Umsatzsteuer  166,19 EUR

1040,85 EUR

Anrechnung Vorschuss  618,80 EUR

422,05 EUR

davon zu leisten: 2/3  281,37 EUR

Abgesehen davon, dass der Urkundsbeamte einen anderen Rechenweg zur Berechnung der Gebühren verwendet hat (der sich positiv für den Erinnerungsführer auswirkt), bestehen hinsichtlich der beantragten Gebührenfestsetzung Differenzen hinsichtlich der Höhe der Verfahrens- und Erledigungsgebühr, die nicht in Höhe der Mittelgebühr, sondern lediglich in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr vorgenommen wurde und hinsichtlich der Anrechnung der Gebühr des Vorverfahrens.

Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer am 12.10.2017 Erinnerung eingelegt.

II)

Die nach § 56 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie vorliegend - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren ist wiederum der § 14 Abs. 1 RVG einschlägig, der bestimmt, dass der oder die Bevollmächtigte die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und dabei vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 5. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig erscheint. Unbillig ist die getroffene Regelung, wenn sie die an sich angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt. Die von dem Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren getroffene Festlegung der Höhe der einzelnen Gebühren ist hinsichtlich der Verfahrens- und Einigungsgebühr nicht verbindlich, da lediglich eine Gebühr von jeweils 200,00 EUR (bei der Verfahrensgebühr zudem noch abzüglich der hälftigen Geschäftsgebühr) angemessen ist und die getroffenen Bestimmungen daher um mehr als 20 % von der jeweils angemessenen Gebühr abweichen.

Im vorliegenden Verfahren ist der Urkundsbeamte zu Recht davon ausgegangen, dass hier eine Reduzierung der Mittelgebühr für beide Gebühren zu erfolgen hat.

Abgesehen davon, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger unterdurchschnittlich sind, sind auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich anzusehen. Hinsichtlich des Umgangs der anwaltlichen Tätigkeit ist festzustellen, dass hier nur eine Klagebegründung notwendig wurde, danach ...

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