Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. keine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 SGB 2 auf Mietvertragsänderungen ohne tatsächlichen Umzug in neue Unterkunft

 

Leitsatz (amtlich)

Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs 2 SGB 2 darf nicht über seinen Wortlaut hinausgehend auf Fälle ausgedehnt werden, in denen ein Umzug in eine "neue Unterkunft" nicht stattfindet.

 

Orientierungssatz

Zur Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 14.09.2009 bis 31.12.2009 in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,46 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 90 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Höhe der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 01.09.2009.

Die 1964 geborene Antragstellerin erhält seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II und wohnt in einer 57 qm großen Wohnung in A-Stadt. Vermieter der Wohnung ist der Vater der Antragstellerin. Die monatliche Miete beträgt ausweislich des Mietvertrags vom 30.01.2007 insgesamt 390,00 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Grundmiete von 200 € und Betriebskosten in Höhe von 190 € (Bl. 31 Gerichtsakte). Diese Betriebskosten sind in der Anlage 1 zum Mietvertrag vom 01.02.2007 aufgeschlüsselt. Auf Bl. 37 Gerichtsakte wird verwiesen. Ausweislich des Mietkostennachweises des Vermieters der Antragstellerin vom 18.10.2009 zahlt die Antragstellerin seit dem 01.03.2009 weiterhin eine Kaltmiete in Höhe von 200,00 €, Nebenkosten in Höhe von 132,80 € und pauschale Heizkosten in Höhe von 57,20 € (Bl. 53 Gerichtsakte).

Da zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin seit längerem ein Dissens über die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung besteht, verklagte die Antragstellerin die Antragsgegnerin in mehreren Verfahren auf höhere Unterkunfts- und Heizkosten beim hiesigen Sozialgericht Kassel (Aktenzeichen ; S 2 AS 1124/08; S 2 AS 334/08). Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 04.09.2009 schlossen die Beteiligten hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung folgenden Vergleich (vgl. Bl. 64 f. Gerichtsakte zum Verfahren):

“1. Die Beklagte zahlt für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.05.2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 303,00 € unter Abzug der bereits geleisteten Zahlungen.

2. Die Klägerin nimmt die weitergehende Klage zurück. Das bedeutet, dass sie sich auch nicht mehr gegen den Rückforderungsbescheid vom 20.05.2008 (Rückforderung in Höhe von 114,64 €) wendet. Die Klägerin ist mit der Aufrechnung der Rückforderung (114,64 €) mit der ihr zustehenden Nachzahlung einverstanden.

3. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte ab dem 01.06.2009 Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 307,00 € erbringt, stellt die Klägerin in Aussicht, für diesen Zeitraum anhängige Widersprüche auf die Möglichkeit der Rücknahme zu prüfen. Die Klägerin nimmt den Widerspruch gegen den Leistungsbescheid betreffend den Zeitraum vom 01.09.2008 - 28.02.2009 zurück.

4. Die Klägerin nimmt zur Kenntnis, dass nach der Rechtsprechung die angemessene Größe für einen Einpersonenhaushalt 45 qm beträgt und ihre Wohnung diese Größe überschreitet. Über die Angemessenheit der Höhe der Miete sagt dies allein jedoch noch nichts aus.

5. Die Beklagte erstattet 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

6. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.„

Mit Bescheid vom 07.09.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 in Höhe von monatlich 390,07 €. Dieser Betrag schlüsselt sich auf in Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,00 € und eine Regelleistung in Höhe von 359,00 €, auf welche ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 275,93 € angerechnet wurde (Bl. 15 Gerichtsakte).

Mit Schriftsatz vom 12.09.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 14.09.2009, legte die Antragstellerin gegen den Bewilligungsbescheid vom 07.09.2009 Widerspruch ein und begründete diesen zunächst damit, dass die Regelleistung und die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 307,00 € zu niedrig seien. Es müssten vielmehr Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 323,46 € bewilligt werden. Hinsichtlich der Berechnung dieses Betrags wird auf Bl. 2 Gerichtsakte Bezug genommen. Weiterhin sei ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung zu bewilligen (Bl. 3 Gerichtsakte).

Am 14.09.2009 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung beim hiesigen Sozialgericht Kassel gestellt. Die Antragstellerin begründete den Antrag ...

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