Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. haftungsbegründende Kausalität. schwere Hauterkrankung. Krankenschwester

 

Orientierungssatz

Zur Anerkennung einer schweren Hauterkrankung einer Krankenschwester an den Händen und Unterarmen als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 5101.

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erkrankung der Haut im Bereich der Hände der Klägerin als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen und anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ¾ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Hauterkrankung an ihren Händen als Berufskrankheit - BK - nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V. mit Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKV - festzustellen.

Die am ... geborene Klägerin absolvierte zwischen 1967 und 1970 die Ausbildung zur examinierten Krankenschwester im Bezirkskrankenhaus S. Anschließend war sie in der Neurologie des Krankenhauses in S. und sodann in einem Krankenhaus in J. berufstätig. Von 1986 bis 1989 arbeitete die Klägerin in einer fachorthopädischen Praxis und im Anschluss daran bis zum 01. Februar 2006 (Kündigung wegen der Hauterkrankung) in der Orthopädischen Abteilung des ... Krankenhauses in K. (Endoprothetik).

Anfang 2004 traten bei der Klägerin erstmals an den Fingern und Handrücken beider Hände ein Juckreiz und eine Rötung im Sinne eines Ekzems auf. Seit dem 29. Januar 2004 befand sich die Klägerin in hautärztlicher Behandlung bei Dr. H. Ein Epicutantest im März 2004 ergab eine Allergie gegen Bronopol, Nickelsulfat und Thiuram-Mix.

In der Zeit zwischen dem 08. und 29. September 2004 unterzog sich die Klägerin einer stationären Behandlung im Klinikum der V. Laut Entlassungsbericht vom 30. September 2004 bestand bei der Klägerin damals ein generalisiertes Kontaktekzem bei Sensibilisierung gegen Nickel (II)-Sulfat, Thiuram-Mix und Bronopol. Die Epicutantestung der von der Klägerin mitgebrachten Handschuhe und Desinfektionsmittel sei negativ verlaufen.

Wegen des Handekzems war die Klägerin in der Zeit ab dem 11. August 2004 wiederholt und ab dem 13. Januar 2005 fortlaufend arbeitsunfähig. Eine am 02. November 2004 erneut durchgeführte Epicutantestung ergab den Nachweis einer Allergie gegen Gentamicinsulfat, gegen Handschuhextrakte von Derma Clean Latex, Manus PE - thiuramfrei -. Auf weitere Gummiinhaltsstoffe erfolgte keine Reaktion.

Unter dem 15. November 2004 zeigte die Dermatologin und Allergologin Dr. H., als die die Klägerin behandelnde Hautärztin, der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit in Folge eines streuenden allergischen Kontaktekzems (Handschuhe, Desinfektionsmittel) an. Zur Abklärung werde die Beauftragung des Dermatologen Prof. Dr. D., vorgeschlagen.

Am 23. November 2004 äußerte sich der Betriebsarzt des Klinikums K. in einem von Dr. H. vergleichbaren Sinn. Der Betriebsarzt erklärte in seiner Stellungnahme, es liege der Verdacht für eine beruflich bedingte Hauterkrankung vor.

Dr. H. teilte der Beklagten auf Anfrage unter dem 04. März 2005 mit, die Hauterkrankung der Klägerin verlaufe in Schüben. Die Klägerin sei aber nicht erscheinungsfrei gewesen. Folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten lägen vor: 11.-17. August 2004, 06.-12. September 2004, 19. Oktober - 20. Dezember 2004 und 13. Januar 2005 bis heute. Die Hauterscheinungen seien zwischen den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht abgeheilt. Sie habe die Klägerin am 01., 15. und 28. Februar 2005 behandelt. Weitere Testergebnisse und Befunde lägen ihr nicht vor. Am 28. Februar 2005 hätten sich flächenhaft ekzematöse Hautveränderungen im Bereich des Gesichts und der Dorsalseiten der Hände sowie streuende ekzematöse Hautveränderungen im Bereich der Unterarme gezeigt. Im Folgenden stellte sich die Klägerin an sechs verschiedenen Tagen im Universitätsklinikum H. im Institut für Arbeits- und Sozialmedizin -Abteilung Klinische Sozialmedizin - vor. Im Befundbericht von Prof. Dr. D. vom 21. März 2005 wurden folgende Diagnosen gestellt:

Chronisches pruriginöses Ekzem bei Typ-IV-Sensibilisierungen auf Thiuram-Mix, Tetramethylthiuramdisulfid, Tetramethylthiurammonosulfid, Tetraethylenthiuramdisulfid, Dipentamethylenthiuramdisulfid, Zinkdiethyldithiocarbamat (berufsrelevant) sowie Typ-IV-Sensibilisierungen auf Bronopol und Nickel-II-Sulfat, derzeit am ehesten im Sinne eines chronisch allergischen Kontaktekzems und

Vorbekannte Typ-IV-Sensibilisierungen auf patienteneigene Handschuhe (Derma Clean Latex, Manus PE, Manusoft Nitril plus) und das patienteneigene Desinfektionsmittel (Name nicht bekannt).

Aufgrund des Befalls von Händen, Oberarmen und des Gesichts sei das Ekzem vermutlich nicht allein durch beruflich veranlasste Kontaktallergene zu erklären. Es sei aber andererseits auch davon auszugehen, dass mehrere berufsrelevante Typ-IV-Sen...

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