Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung. Anspruchsdauer. Zeitraum der Förderung. letzter Tag mit Unterrichtsveranstaltungen. keine Förderungsfähigkeit bis Prüfung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Versicherter Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bezogen, steht ihm im Anschluss an die geförderte Weiterbildung mindestens für einen weiteren Monat Arbeitslosengeld zu. Dieser weitere Monat beginnt, wenn der Zeitraum der Förderung nach § 81 SGB III endet - unabhängig davon, ob nach dem geförderten Zeitraum noch eine Prüfung ansteht.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Vom 1.4. - 29.8.2014 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis.

Nachdem er sich arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit (nicht streitigem) Bescheid vom 19.9.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 47,02 € ab dem 30.8.2014 für eine restliche Anspruchsdauer von 167 Tagen.

Vom 13.10. - 7.11.2014 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teil.

Aufgrund dessen erließ die Beklagte am 6.11.2014 zwei (nicht streitige) Änderungsbescheide: Mit dem ersten Bescheid setzte sie die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 13.10.2014 auf 123 Tage fest, mit dem zweiten Bescheid ab dem 8.11.2014 auf 111 Tage.

Mit Bescheid vom 11.12.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 8.12.2014 - 16.9.2015 (Lehrgangskosten; Fahrkosten; Kinderbetreuungskosten).

Am selben Tag erließ sie darüber hinaus drei Änderungsbescheide: Mit dem ersten Bescheid setzte sie die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 1.12.2014 auf 88 Tage fest, mit dem zweiten Bescheid ab dem 8.12.2014 auf 81 Tage und mit dem dritten Bescheid ab dem 17.9.2015 auf 30 Tage (bis zum 16.10.2015).

Gegen letzteren Bescheid legte der Kläger am 7.1.2015 Widerspruch ein. Er machte geltend, offenbar gehe die Beklagte davon aus, die Weiterbildungsmaßnahme ende mit dem 16.9.2015. Diese Annahme sei falsch: Die Weiterbildung ende nicht schon mit Abschluss des Lehrgangs, sondern erst mit den anschließenden Prüfungen. Die Prüfungen nehme die IHK in der Zeit vom 24.9. - 14.10.2015 ab. Ausgehend hiervon stehe ihm entsprechend länger Arbeitslosengeld zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 144 Abs. 1 SGB III werde Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nur für die Dauer einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung gezahlt. Gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 SGB III gelte als Weiterbildung die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen. Auf die Prüfung komme es hingegen nicht an. Im vorliegenden Fall endeten die Unterrichtsveranstaltungen des Klägers mit dem 16.9.2015; dies ergebe sich aus dem Maßnahmebogen und dem Maßnahmevertrag. Die Zeit danach werde daher von § 144 SGB III nicht mehr erfasst.

Mit der am 13.2.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt vor, die drei Änderungsbescheide vom 11.12.2014 seien in der Zusammenschau so zu verstehen, dass ihm die Beklagte bis zum 16.9.2015 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bewilligt hat und für die Zeit vom 17.9. - 16.10.2015 wieder “normales„ Arbeitslosengeld. Hiermit sei er nicht einverstanden: Zwar ende sein Weiterbildungslehrgang mit dem 16.9.2015. Die anschließenden Prüfungen fänden aber erst später an bundeseinheitlichen Terminen statt, voraussichtlich am 24.9., 25.9., 28.9., 2.10. und 14.10.2015; die Termine könne er nicht beeinflussen. Ihm gehe es darum, bis zum voraussichtlichen Abschluss der Prüfungen am 14.10.2015 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu erhalten. Dies hätte gegenüber dem “normalen„ Arbeitslosengeld den Vorteil, dass er nicht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen müsse. Die Prüfungen erforderten eine konzentrierte Vorbereitung. Hiermit würden die Pflichten nach § 136 Abs. 5 SGB III kollidieren. Sein Begehren werde durch die Entstehungsgeschichte der § 81 und § 144 SGB III gestützt: Für die Dauer einer beruflichen Bildungsmaßnahme habe die Bundesanstalt für Arbeit früher sog. Unterhaltsgeld gezahlt. Ab dem 1.1.1976 habe § 34 Abs. 3 AFG geregelt, dass die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme ist, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. Hierzu habe der Gesetzgeber ausgeführt, erfolge die Prüfung alsbald nach dem Ende des Lehrgangs, werde die Zwischenzeit im Allgemeinem zur Prüfungsvorbereitung genutzt; es sei dem Teilnehmer nicht zuzumuten, in dieser Zeit eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Regelung des § 34 Abs. 3 AFG sei sodann als § 155 Nr. 4 SGB III (a.F.) in das SGB III übernommen worden. Zum 1.1.2005 habe der Gesetzgeber die bisherige...

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