Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen für Bildung und Teilhabe. Lernförderung bei Sonderschulbesuch

 

Leitsatz (amtlich)

Auch für Schüler und Schülerinnen, die eine Sonderschule besuchen, kann eine außerschulische Lernförderung als Mehrbedarf gerechtfertigt sein.

 

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten der Antragstellerin für zwei Förderstunden zu je 45 Minuten wöchentlich für die Zeit vom 09.02.2012 bis 31.07.2012 in (anteiliger) Höhe von monatlich 140,00 Euro bei LOS Elmshorn vorläufig in Form eines personalisierten Gutscheines oder einer Direktzahlung an LOS Elmshorn zu übernehmen.

2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine schulische Angebote ergänzende Lernförderung (Nachhilfe).

Der am 09.02.2012 beim Sozialgericht eingegangener Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten der Antragstellerin für zwei Förderstunden zu je 45 Minuten wöchentlich für die Zeit vom 09.02.2012 bis 31.07.2012 in (anteiliger) Höhe von monatlich 140,00 Euro bei LOS Elmshorn vorläufig in Form eines personalisierten Gutscheines oder einer Direktzahlung an LOS Elmshorn zu übernehmen,

ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung liegen vor.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines (möglichen) materiell-rechtlichen Anspruchs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Nachhilfekosten glaubhaft gemacht.

Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II in seiner ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Die am 2011 geborene Antragstellerin begehrt Leistungen für eine solche außerschulische Lernförderung in Form der Lese- und Rechtschreibnachhilfe, die das schulische Angebot ergänzt.

Die Nachhilfe soll vorliegend dazu dienen, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.

In der Regel wird ein wesentliches Lernziel darin bestehen, die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe zu schaffen (BT-Drs. 17/3404 S. 105). Wesentliches Lernziel kann auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus sein (BT-Drs. 17/3404 S. 105). Regelmäßig kein Grund für eine Lernförderung sind die bloße Notenverbesserung oder das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung anlässlich des Wechsels in eine andere Schulart.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin besuchten Sonderschule bestimmt der Lehrplan unter anderem für die Sonderschulen vom Ministerium für Bildung, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein in Ziffer 1.2. auf Seite 5 folgendes:

Sonderpädagogische Förderpläne

Sonderpädagogische Förderung erfolgt auf der Grundlage individueller Sonderpädagogischer Förderpläne. Sie dokumentieren die bisherige Entwicklung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bilden sowohl eine Grundlage für das unterrichtliche Handeln einschließlich der spezifischen sonderpädagogischen Unterstützung und Förderung als auch für die Bewertung der getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Entwicklungsfortschritten der Schülerinnen und Schüler und für die Beratung aller am Bildungs- und Erziehungsprozess Beteiligten.

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in einer Grundschule, einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer Sonderschule unterrichtet werden, ist ein Sonderpädagogischer Förderplan durch das zuständige Förderzentrum anzulegen oder ein bereits bestehender Förderplan fortzuschreiben. Im Sonderpädagogischen Förderplan werden die auf die Schülerin oder den Schüler abgestimmten Ziele der sonderpädagogischen Förderung im Rahmen der Lehrpläne der allgemeinbildenden Schulen, die Umsetzung des Sonderpädagogischen Förderplans sowie die Art der Überprüfung der erreichten Ziele einschließlich der fachlichen Leistungen festgelegt und mindestens einmal jährlich überprüft. An der Förderplanung werden die Schülerin oder der Schüler und die am Bildungs- und Erziehungsprozess mitwirkenden Personen beteiligt. Das Ergebnis wird allen beteiligten Personen und Einrichtungen übermittelt.

Der Sonderpädagogische Förderplan wird in der Klassenkonferenz besprochen. Eine Zusammenarbeit mit auße...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge