Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung: Leistungsgewährung nach Arbeitsunfall. Kostenausgleich zwischen Leistungsträgern. Kostenerstattung des Unfallversicherungsträgers für berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung und erweiterte ambulante Physiotherapie gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Hat eine Berufsgenossenschaft Leistungen in Form einer berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung erbracht, obwohl die behandelten Gesundheitsstörungen nicht mehr im Zusammenhang mit einem Unfallschaden standen, so ist die gesetzliche Rentenversicherung der Berufsgenossenschaft bezüglich der übernommenen Kosten ausgleichspflichtig, da die berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung den Leistungen zur Rehabilitation zuzuordnen sind.

2. Kosten für Maßnahmen der erweiterten ambulanten Physiotherapie, die einem Unfallversicherungsträger entstanden sind, kann dieser, soweit sich nachträglich seine Nichtzuständigkeit herausstellt, von der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet verlangen, da diese Leistungen als ambulante medizinische Reha-Maßnahme im Anschluss an eine Krankenbehandlung anzusehen ist.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ihre Aufwendungen von insgesamt 9.710,35 EUR gemäß §104 SGB X zu erstatten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 9.710,35 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung für die Kosten der berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung (BGSW) und der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) in Höhe von insgesamt 9.710,35 EUR.

Der bei der Klägerin gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versicherte Beteiligte S. erlitt am 26. Januar 2010 einen Unfall, als er im Rahmen seiner Tätigkeit als Paketzusteller auf Glatteis ausrutschte und auf den Hinterkopf fiel. Der Durchgangsarzt Prof. Dr. B. diagnostizierte eine Commotio cerebri, eine Schädelprellung occipital sowie eine HWS-Distorsion.

Im Rahmen einer Computertomographie des Schädels ergab sich ein altersentsprechender unauffälliger Befund der HWS bei diskreter Streckfehlhaltung. Zudem fand sich eine Bogenschlussstörung im Bereich des ersten HWK. Im Bereich der LWS beschrieben die Ärzte eine degenerative Erkrankung der kleinen Wirbelgelenke (Spondylarthrose L3 bis L1). Die Klägerin übernahm die Kosten der berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung vom 12. Mai 2010 bis 09. Juni 2010 in Höhe von 3.402,28, die Kosten der erweiterten ambulanten Physiotherapie in Höhe von 6.074,81 EUR sowie die Kosten der Fahrproben in Höhe von 233,26 EUR.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 machte die Klägerin gegenüber der Krankenkasse des Versicherten u.a. Leistungen für die BGSW, für eine Fahrprobe in Höhe von 127,50 EUR sowie für die EAP im November 2010 in Höhe von 2.540,- EUR geltend.

Im Rahmen der Überprüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem im weiteren Verlauf behandelten Gesundheitsstörungen kamen die von der Klägerin beauftragten Gutachter zu dem Ergebnis, dass ein solcher nicht bestehe. Die anhaltenden Beschwerden seien auf die unfallfremde osteochondrotische und degenerative Vorerkrankung der HWS zurückzuführen. Auch der geklagte Spannungskopfschmerz sei als unfallunabhängig zu bewerten.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 stellte die Klägerin bestandskräftig gegenüber dem Versicherten fest, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit allenfalls bis zum 8. März 2010 bestanden hätten.

Mit Schreiben vom 20. November 2012 führte die Klägerin gegenüber der Beklagten aus, dass sich nachträglich herausgestellt habe, dass die Erkrankung des Beteiligten ab dem 9. März 2010 nicht auf einem Versicherungsfall beruhe. Es werde daher ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X geltend gemacht. Die Klägerin bezifferte den Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten mit den entsprechenden Beträgen. Die Beklagte lehnte im weiteren Verlauf die Erstattung der Leistungen für die BGSW und die EAP ab, da die BGSW und die EAP sich nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung widerspiegelten. Es handele sich dabei nicht um ganzheitliche Rehabilitationsleistungen mit umfassendem, interdisziplinärem Ansatz, sondern um Nachbehandlungsprogramme zur vorrangigen Verbesserung der Akutversorgung.

Die Klägerin hat am 23. Dezember 2016 Klage erhoben und ausgeführt, dass sie bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2011 ihren Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X angemeldet habe, welcher am 20. November 2012 beziffert worden sei. Im Übrigen verwies sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2010 (Az. B 1 KR 23/09 R), wonach die EAP der ambulanten medizinischen Rehabilitation zuzuordnen sei, mit der Konsequenz, dass die vorrangige Leistungszuständigkeit der Rentenversicherung gegeben sei.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Aufwendungen von insgesamt 9.710,35 EUR ge...

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