Nachgehend

BSG (Beschluss vom 31.07.2017; Aktenzeichen B 1 KR 47/16 B)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47___AMPX_‚_SEMIKOLONX___X179,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 24.10.2005 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 47179,81 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung. Der am … 1989 geborene und am … 2006 verstorbene Versicherte B. wurde in der Zeit vom 24. März 2005 bis 20. April 2005 stationär mit einer Hochdosistherapie und autologer Stammzellentransplantation im Universitätsklinikum der Klägerin behandelt.

Der Versicherte litt unter einem so genannten Ewing Sarkom, welches am 29. April 2002 erstmalig diagnostiziert wurde. Es handelt sich um einen von knöchernen Strukturen ausgehenden hochmalignen Tumor. Der Versicherte erhielt im Rahmen der Euro-E.W.I.N.G. Studie eine Polichemotherapie. Durchgeführt wurde auch eine Stammzellseparation für eine etwaige spätere Hochdosis-Chemotherapie mit anschließender Stammzell-Retransfusion. Am 17. September 2002 wurde eine operative Tumorentfernung durchgeführt. Diese Resektion schloss vier Rippenteilstücke und den linken Lungenoberlappen ein.

Ende 2003 wurde ein Rezidiv in Form von beidseitigen Lungenmetastasen und einer Infiltration des Knochenmarks festgestellt. Es erfolgte eine medikamentöse Rezidivtherapie mit den Präparaten Topotecan und Cyclophosphamid. Im November/ Dezember 2004 und im Februar 2005 kam es zu Operationen an der Lunge, bei der eine Resektion der in der Lunge aufgetretenen Tumore durchgeführt wurde. Anschließend erfolgte die hier im Streit stehende Hochdosistherapie mit anschließender Stammzell-Retransfusion.

Die Klägerin stellte am 18. Mai 2005 die DRG A15B für eine Knochenmarktransplantation/Stammzellentransfusion i.H.v. 37. 329,24 EUR sowie die Zusatzentgelte ZE21.07, ZE34.08 i.H.v.7.231,72 EUR und 2.616,33 EUR in Rechnung. Die Beklagte zahlte zunächst den Gesamtbetrag i.H.v.47.179,81 EUR und beauftragte den MDK-N. mit einer gutachterlichen Stellungnahme. Dieser wiederum wandte sich an das Kompetenz Zentrum Onkologie des MDK-N1. Mit Gutachten vom 13. September 2005 (Prof. Dr. H.) gelangte der MDK zu einer negativen Bewertung der durchgeführten und im Streit stehenden Behandlung. Die Behandlung mit Hochdosis-Therapie und autologe Stammzelltransplantation habe nicht dem medizinischen Standard entsprochen. Die Einschlusskriterien hätten nicht vorgelegen. Voraussetzung sei, dass es unter konventioneller Chemotherapie entweder eine partielle () 50 prozentige Größenabnahme des Tumors) oder sogar eine komplette Remissionen (vollständige Rückbildung des Tumors) gekommen sei. Vorliegend habe die Tumorerkrankung auf die zuvor durchgeführte konventionelle Chemotherapie nicht angesprochen.

Daraufhin rechnete die Beklagte die streitgegenständliche Forderung am 24. Oktober 2005 mit weiteren Forderungen auf.

Die Klägerin hat am 11. Januar 2007 Klage erhoben. Die Therapievoraussetzungen hätten vorgelegen, es sei ein Tumorrückgang von 50% zu verzeichnen gewesen. Zumindest habe ein Rückgang der Vitalität der Lungenmetastasen vorgelegen. Laufende Studien würden den Nutzen der Therapie auch bei einem schlechten Ansprechen auf konventionelle Chemotherapie belegen. Auch sei die Rechtsprechung des BVerfG zu der Kostenübernahme nicht zugelassener Behandlungsmethoden bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat ursprünglich Prozesszinsen beansprucht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erstmalig Zinsen i.H.v. 5 Prozent ab dem Tag der Verrechnung der Klageforderung beantragt. Der geltend gemachte Zinsanspruch sei nicht verjährt. Durch die Klageerhebung sei eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB eingetreten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es nicht erforderlich, den Klageanspruch bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu spezifizieren und zu individualisieren

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47.179,81 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 % auf den Tag der Verrechnung der Klageforderung mit anderen Forderungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf die eingeholten MDK-Gutachten. Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG könne eine Kostenübernahme nicht erfolgen. Denn es sei nicht belegt, dass die Therapie mehr nutze als schade. Die von der Klägerin vorgelegten Studien seien allesamt nicht aussagekräftig für eine Behandlung von Patienten mit unzureichendem Ansprechen unter konventioneller Chemotherapie. Bislang sei nicht belegt, dass Hochdosis-Chemotherapie und autologe Stammzellgabe zu einer Verlängerung der Lebenszeit oder einer Verbesserung der Lebensqualität führen würde. Die Behandlung sei auch mit schweren, teilweise auch tödlichen Nebenwirkungen verbunden.

Die Beklagte hat bezüglich des Zinsanspruches die Einrede der Verjährung für den weitergehenden Zinsanspruchs geltend gemacht. Es gelte die a...

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