Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung. Abgrenzung von den Heizkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine "dezentrale Warmwasserversorgung" iS des § 21 Abs 7 SGB 2 umfasst nur solche Vorrichtungen, die warmes Wasser separat, dh nicht in einer Vorrichtung mit der Heizung erwärmen.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Mehrbedarfes für die Erwärmung von Wasser nach § 21 Abs. 7 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Der Kläger wohnt in einer Mietwohnung, für die laut Mietvertrag eine Grundmiete von 290 €, Betriebskostenvorauszahlungen von 60 € und Heizkostenvorauszahlungen von 50 € monatlich zu zahlen sind. Die Heizung und die Erwärmung von Wasser erfolgt über eine Gaskombitherme in der Wohnung des Klägers. Der dafür benötigte Strom läuft über den privaten Stromzähler des Klägers.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 620 € (220 € Regelbedarf und 400 € Kosten für Unterkunft und Heizung) für Juni 2012 und von 774 € monatlich (374 € Regelbedarf und 400 € Kosten für Unterkunft für Heizung) für Juli bis November 2012.

Mit seinem Widerspruch vom 24. Juli 2012 gegen diesen Bescheid machte der Kläger u.a. geltend, dass für die Stromkosten der Gastherme in seiner Wohnung ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren sei.

Auf diesen Widerspruch gewährte der Beklagte dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012 monatlich 2,50 € für die Betriebsstromkosten der Gaskombitherme und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Eine dezentrale Warmwasseraufbereitung im Sinne des § 21 Abs. 7 SGB II läge nicht vor, da mit der Gaskombitherme auch geheizt werde. Der Betriebsstrom könne mit 5 % der jährlichen Brennstoffkosten berechnet werden. Da diese noch nicht bekannt seien, könne auf die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen zurückgegriffen werden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 17. Dezember 2014 erhobenen Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Gaskombitherme um eine dezentrale Warmwasserversorgung handele. Es könne keine Rolle spielen, ob die Erwärmung von Warmwasser und die Heizung der Wohnung in einem oder zwei getrennten Geräten vorgenommen werden. Schließlich würden die Kosten des Stromes zur Erzeugung von warmem Wasser nicht über den Vermieter abgerechnet, so dass § 22 SGB II nicht eingreife. Der Zuschlag von 5 % der jährlichen Brennstoffkosten beziehe sich nur auf die Heizkosten, nicht aber auf die Warmwasseraufbereitung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass die Kosten der Gaskombitherme des Klägers vollständig gedeckt seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte zum Verfahren S 29 AS 680/12 ER und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, so dass sich der Bescheid vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2012 als rechtmäßig erweist.

Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf.

§ 21 Abs. 7 S. 1 SGB II sieht vor, dass bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II nennt Pauschalen zur Höhe des Mehrbedarfes, von denen abgewichen werden kann, wenn im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird.

Welche Vorrichtungen solche der der dezentralen Warmwassererzeugung sind, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Unstrittig ist es, dass eine zentrale Warmwassererzeugung dann vorliegt, wenn diese außerhalb der Wohnung des Leistungsberechtigten für mehrere Wohnungen gemeinsam erfolgt. Im Umkehrschluss wird warmes Wasser danach dann dezentral erzeugt, wenn es nur für eine einzelne Wohnung vorgesehen ist. Wie die Systematik des Gesetzes zeigt, ist eine weitere Voraussetzung aber die, dass die Warmwassererzeugung separat, d. h. nicht in einer Vorrichtung mit der Heizung, erfolgt (Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 35, Rn. 81; ähnlich wohl auch Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21, Rn. 120).

Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 25. März 2011 sind die Kosten für die Er...

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