Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.11.2015; Aktenzeichen B 12 KR 10/14 R)

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2011 und des Berichtigungsbescheides vom 12.06.2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.03.2007 nicht sozialversicherungspflichtig in der Rentenversicherung und Arbeitsförderung ist.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger in der Zeit ab dem 16.01.2007 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen zu 1. steht und der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt oder ob er selbstständig und versicherungsfrei ist.

Der 1958 geborene Kläger ist ehemaliger TV-Journalist und war vor seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen etwa sechs Jahre bei der E. und im Anschluss jahrelang als selbstständiger Politik- und Medienberater tätig. Seit 2005 arbeitete der Kläger gemeinsam mit dem späteren Mitgesellschafter der Beigeladenen in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet der Unternehmensberatung.

Am 11.09.2006 gründeten der Kläger und der Mitgesellschafter per Gesellschaftsvertrag die Beigeladene D. & A. Consult Unternehmensberatung GmbH. Das Stammkapital betrug 100.000 €. Der Kläger übernahm eine Stammeinlage von 30.000 €, der Mitgesellschafter 70.000 €. Am 16.01.2007 schlossen die Beigeladene und der Kläger einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Nach § 1 des Vertrages ist der Kläger einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er vertritt die Gesellschaft in allen Angelegenheiten gerichtlich wie außergerichtlich. Nach § 2 des Vertrages hat der Kläger ein Veto-Recht bei der Bestimmung weiterer Geschäftsführer als die beiden Geschäftsführer-Gesellschafter. Weiter ist der Kläger wegen seiner fachlichen Kompetenz für die weitere Entwicklung und den Bestand der Gesellschaft von enormer Bedeutung und erhält daher ein Veto-Recht bei grundsätzlichen Entscheidungen welche die Geschäfte der GmbH, insbesondere Änderungen und Geschäftserweiterungen betreffen. Der Kläger ist nach § 3 des Anstellungsvertrages an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden. Nach § 4 des Anstellungsvertrages ist der Kläger berechtigt, seine Tätigkeit als Einzelunternehmer im Bereich der Medienberatung fortzuführen. Der Kläger erhält nach dem Anstellungsvertrag eine monatliche Vergütung von 12.000 €, welche bei Krankheit für die Dauer von einem Jahr weitergezahlt wird. Der Kläger haftet für fahrlässige oder grob fahrlässige Schäden bis zu einem Betrag von 50.000 €. Nach § 8 Abs. 6 des Anstellungsvertrages verzichtet der Kläger bis zum 01.03.2007 auf sein Gehalt und stundet sein Gehalt bis zu einem Umsatz von 500.000€, längstens jedoch bis zum 31.12.2007. Es wurde ein Jahresurlaub von 30 Tagen vereinbart. Der Mitgesellschafter schloss ebenso mit der Beigeladenen einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

Das Geschäftsmodell der Beigeladenen besteht darin, den Kunden der Beigeladenen mit Hilfe einer Verknüpfung wirtschaftlicher und kommunikativer Know-hows eine konfliktfreie Umsetzung von notwendigen Personalmaßnahmen zu ermöglichen. Hierbei steht die Beratung von natürlichen Personen, Unternehmen und öffentlichen Institutionen im Vordergrund. Die unternehmerische Tätigkeit des Klägers und des Mitgesellschafter änderte sich hierbei nicht. Entsprechend wurden der Kläger und der Mitgesellschafter jeweils als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beigeladenen im Handelsregister eingetragen. Die Beschlüsse der Gesellschaft schlossen die Gesellschafter in der Folge immer einstimmig.

Am 03.09.2010 beantragte der Kläger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. Nachdem das Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zunächst wegen fehlender Mitwirkung eingestellt wurde, mündete es schließlich in den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2011. Darin stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Gesellschafts-Geschäftsführer bei der Beigeladenen seit dem 16.01.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Die Versicherungspflicht bestehe in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Aufgrund des Kapitaleinsatzes von 30 % des Gesamtkapitals und dem daraus resultierenden Stimmanteils, sei es dem Kläger nicht möglich die Geschicke der Beigeladenen maßgeblich zu beeinflussen. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Kläger kein Unternehmerrisiko. Hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit sei dem Kläger weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Trotzdem bleibe die Arbeitsleistung fremdbest...

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