Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anforderungen an den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung. Verpflichtung des Leistungsberechtigten zum Nachweis von Eigenbemühungen gegenüber dem Grundsicherungsträger. fehlende Regelung zur Übernahme der Kosten für den Nachweis

 

Leitsatz (amtlich)

Sofern in einer Eingliederungsvereinbarung von dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Nachweise von Eigenbemühungen verlangt werden, muss auch eine Regelung über die Übernahme der Kosten für den Nachweis der Eigenbemühungen erfolgen.

 

Tenor

1.) Der Bescheid des Beklagten vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2014 wird bezüglich des Monats Dezember 2014 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 14.11.2014 in Verbindung mit dem Bescheid vom 01.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2014 wird bzgl. der Monate Januar und Februar 2015 geändert und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in den Monaten Dezember 2014 bis Februar 2015 weitere 105,90 € monatlich zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

3.) Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sanktion beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesuchbuchs - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) in der Zeit von Dezember 2014 bis Februar 2015 in Höhe von 30 % der Regelleistung, somit um monatlich 105,90 € und insgesamt somit um 317,70 €.

Die 1979 geborene Klägerin ist gelernte Bäckereifachverkäuferin. Ihr 1961 geborener Ehemann bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 527,29 €. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen “G„ anerkannt.

Ab Februar 2013 stand die Klägerin bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30. Juni 2014 wurden der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31.12.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 561,90 € bewilligt, die sich aus der Regelleistung in Höhe von 353 € sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von 208,90 € zusammensetzten.

Am 12.08.2014 schloss der Beklagte mit der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung ab. Diese hatte eine Geltungsdauer vom 12.08.2014 bis zum 11. Februar 2015. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin in der Zeit vom 12.08.2014 bis zum 11.02.2015 mindestens 6 schriftliche Bewerbungsbemühungen im Abstand von 2 Monaten vorlegt. Wörtlich wurde ausgeführt: ,,Sie unternehmen vom 12.08.2014 bis 11.02.2015 mindestens 6 schriftliche Bewerbungsbemühungen alle 2 Monate um sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse und legen hierüber unaufgefordert folgende Nachweise vor: nur schriftliche Bewerbungen/schriftliche Rückmeldungen der Arbeitgeber (keine telefonischen Bewerbungen). …

Konkrete Termine zum Nachweis der Eigenbemühungen:

Zeitraum 12.08.2014 - 11.10.2014:

spätestens am 11.10.2014

Zeitraum 12.10.2014 - 11.12.2014:

spätestens am 11.12.2014

Zeitraum 12.12.2014 - 11. Februar 2014:

spätestens am 11.02.2015….___AMPX_‚_SEMIKOLONX___X___AMPX_‚_SEMIKOLONX___X

Ferner wurde bzgl. etwaiger Kostentragung wie folgt wörtlich ausgeführt: ,,Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V. m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB IIII durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde. Zur Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Bewerbungsunterlagen, zur Hilfestellung bei der Stellensuche im Internet sowie Tagespresse und zur Erstellung Ihrer schriftlichen Bewerbungen wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, das Bewerbertreff bei der ash, S.-Straße, N., aufzusuchen. Die anfallenden Kosten bei Inanspruchnahme des Bewerbertreffs werden nach Vorlage der Quittungen/oder Belege durch das Jobcenter N., F-straße übernommen. Flyer ausgehändigt. Die schriftlichen Bewerbungen können beim Jobcenter N., F-straße, vorgelegt werden und werden dann kostenlos versendet.___AMPX_‚_SEMIKOLONX___X___AMPX_‚_SEMIKOLONX___X

Sonstige Regelungen zur Kostentragung erfolgten nicht. Im Übrigen enthielt die Eingliederungsvereinbarung eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung über den Eintritt von Sanktionen bei Nichterfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung.

Am 12.08.2014 legte die Klägerin im Hinblick auf die der Eingliederungsvereinbarung vom 12.08.2014 vorausgegangene Eingliederungsvereinbarung vom 13.02.2014, mit der bereits ebenfalls entsprechende Eigenbemühungen verlangt worden waren, sechs Bewerbungen vom 07.08.2014 vor. Dabei handelte es sich um folgende Bewerbungen:

- TJX Deutschland Ltd. & Co. KG,

- Caritasverband Sch.-B. e. V.,

- Personaldienstleistungen L. GmbH,

- Sachverständigen- u...

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