Leitsatz (amtlich)

Zur Anfechtungsbefugnis im Rahmen einer defensiven Konkurrentenschutzklage gegen einen Versorgungsauftrag im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung.

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des SG Saarbrücken vom 18.4.2007 - S 2 KA 84/06, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.08.2016; Aktenzeichen B 6 KA 20/15 R)

BSG (Urteil vom 17.10.2012; Aktenzeichen B 6 KA 41/11 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen seitens der Beklagten erteilten Versorgungsauftrag aufgrund einer Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen Dr. B.

Die Klägerin betreibt eine Gemeinschaftspraxis in S. Die Dres. D. und H. sind Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt "Nephrologie". Frau M.-S. ist "Praktische Ärztin". Sie betreibt in Straße ein Dialysezentrum und eine diabetologische Schwerpunktpraxis.

Der Zulassungsausschuss hatte mit Beschluss vom 29.06.2005, dem Nephrologen Dr. W. B. eine Sonderbedarfszulassung mit dem Vertragsarztsitz S. erteilt. Diesem Arzt und seinen ebenfalls beigeladenen Praxiskollegen Dr. H.-G., H., Dr. I. H. und Dr. J. Sch. wurde seitens des Beklagten durch Beschluss mit demselben Datum auch die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis erteilt.

Unter dem 30.05.2005 sicherte die KV Saarland Herrn Dr. med. W. B. die Erteilung eines Versorgungsauftrages nach § 3 Abs. 3 d) gem. der Anl. 9.1 BMV-Ä 1 EKV in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit der Gemeinschaftspraxis Dres. medH./H./Sch. zu.

Gegen die durch den Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bereich der KV Saarland erlassene Sonderbedarfszulassung hat die Klägerin am 28.12.2005 Widerspruch erhoben.

Gegen den Bescheid der KV Saarland vom 30.05.2005 hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.02.2006, eingegangen bei der KV Saarland gleichentags per Telefax, Widerspruch erhoben.

Sie bittet um Verfahrensbeteiligung und verweist vorab auf ihre Begründung in dem gegen den Berufungsausschuss der Ärzte für den Bezirk der KV Saarland betriebenen Widerspruchsverfahren gegen die Sonderbedarfszulassung von Herrn Dr. B.. Die Widerspruchsbegründung gegen die Sonderbedarfszulassung wurde in Anlage mit übersandt.

Dort trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, erst aus den "Bekanntgaben Zulassungen 1 Ermächtigungen" der KV Saarland, Stand: Oktober 2005 im November erfahren zu haben, dass Dr. B. eine Sonderbedarfszulassung für den Standort der Zentrums- und LC-Dialyse der Gemeinschaftspraxis Dres. H./H./Sch., S.-St.A. erhalten habe. Durch die Zulassung sei die Klägerin in eigenen Rechten verletzt worden, wobei hinsichtlich der Beschwer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.2004 - Az.: 1 BvR 378/00 verwiesen werde. Die Sonderbedarfszulassung sei zudem zu Unrecht erteilt worden, da ihr kein Bedarf zugrunde gelegen habe.

Mit Beschluss vom 5. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Zur Begründung führte sie aus, dass ihrer Meinung nach der Widerspruch unzulässig sei. Zunächst sei das Schreiben der KV Saarland vom 30.05.2005 rechtlich als "Zusicherung zur Erteilung einer Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages" i.S.v. § 34 SGB X zu qualifizieren.

Widerspruchsbefugt sei, wer zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage berechtigt (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage 2002, § 83, Rn 3) und mithin klagebefugt im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG sei. Dies treffe insoweit auf die Klägerin nicht zu, denn diese sei durch den Bescheid der KVS vom 30.05.2005 nicht beschwert. Dies ergebe sich nicht schon daraus, dass der Verwaltungsakt nicht an die Klägerin gerichtet gewesen sei, denn auch Verwaltungsakte mit Drittwirkung könnten grundsätzlich angefochten werden. Eine Beschwer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG erfordere jedoch ein rechtswidriges Behördenhandeln sowie eine Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin (Meyer-Ladewig aaO., § 83, Rn 9).

Insofern scheide eine Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin bereits deswegen aus, weil der als rechtswidrig gerügte Bescheid der KVS vom 30.5.2005 nicht in die subjektiven Rechte der Klägerin eingreife. Hierfür wäre zumindest erforderlich, dass der Rechtsstatus des Herrn Dr. med. B. bzw. der Gemeinschaftspraxis H./H./Sch. durch den Bescheid unmittelbar erweitert werde. Von der gerügten Zusicherung gehe jedoch keinerlei Gestattungswirkung aus. Der Adressat der Zusicherung bedürfe, um an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu dürfen, in einem zweiten Schritt eines Verwaltungsaktes des Zulassungsausschusses. Vorliegend sei es Herrn Dr. B. erst nach Erhalt der Sonderbedarfszulassung durch den Zulassungsausschuss gestattet gewesen, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, so dass auch nur dieser Verwaltungsakt in die subjektiven Rechte der Klägerin eingreifen könne. Die Zusicherung der KV Saarland vom 30.05.2005 sei folglich nur eine notwendige Vorstufe bzw. Voraussetzung zu...

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