Entscheidungsstichwort (Thema)

Schweizer Pensionskassenrenten. Schweizer BVG ("Zweite Säule"). Ausländische Rentenbezüge. Beitragsfreiheit ausländischer Rentenbezüge von KVdR-Mitgliedern. Reduzierter Beitragssatz für ausländische Rentenbezüge von KVdR-Mitgliedern. Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU. VO(EWG) Nr.1408/71. VO(EWG) Nr. 574/72. VO(EG) 883/2004. Krankenversicherung der Rentner. Bezug einer schweizerischen Pensionskassenrente. Beitragsfreiheit. Beitragspflicht. reduzierter Beitragssatz für ausländische Rentenbezüge von KVdR-Mitgliedern seit 1.7.2011

 

Leitsatz (amtlich)

Renten der Schweizer Pensionskassen nach dem schweizerischen BVG ("Zweite Säule") sind seit dem 01.06.2002 bei Rentnern, die in der deutschen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, als ausländische Rentenbezüge beitragsfrei und seit Juli 2011 nur mit dem Beitragssatz von 8,2% zu verbeitragen.

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

 

Tatbestand

In diesem Rechtsstreit geht es entscheidend um die rechtliche Qualifizierung einer sogenannten Pensionskassenrente aus der Schweiz, wie sie der Kläger bezieht. Diese Rente beruht auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG) vom 25.06.1982, der sogenannten Zweiten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Die Beklagte qualifiziert diese Rente als “der Rente vergleichbare Einnahmen„ im Sinne des § 229 SGB V (Versorgungsbezug), während der Kläger sie als ausländische Rente ansieht. Während für ausländische Rentenbezüge bei versicherungspflichtigen Rentnern eine Beitragspflicht zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30.06.2011 im Gesetz nicht vorgesehen war, gab es (und gibt es weiterhin) eine solche Beitragspflicht in voller Höhe für ausländische Versorgungsbezüge. Ab 01.07.2011 hat der Gesetzgeber zwar auch ausländische Rentenbezüge der Beitragspflicht unterworfen, aber nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % (statt des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5%), um die Rentenbezieher nicht schlechter zu stellen, als die Bezieher einer deutschen Rente, die einen Teil ihrer Beiträge vom deutschen Rentenversicherungsträger erhalten.S 5 KR 2609/11dan

Der 1947 geborene und bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtige Kläger bezieht seit April 2012 neben der Altersrente der DRV Bund (625,- €) eine Ordentliche Altersrente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV) (1.107 CHF) sowie eine Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG in Basel (5.181,- CHF). Diesen Rentenbezug unterwarf die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2012 neben den anderen Renten bis zur Ausschöpfung der Beitragsbemessungsgrenze als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, und zwar mit dem vollen Beitragssatz von 15,5% (unter Zugrundelegung eines Versorgungsbezuges von 2.207,97 € monatlich ergab dies einen Monatsbeitrag von 342,24 €).

Dagegen erhob der Kläger am 21.05.2012 “Einspruch„, mit dem er geltend machte, die Schweizer Pensionskassen seien wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln. Das entspreche auch der bundeseinheitlich abgestimmten Auffassung der OFD Karlsruhe im Rahmen der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Schweizer Pensionskassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 hielt die Beklagte an ihrer Entscheidung fest, da es sich bei der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nicht um eine gesetzliche Rentenversicherung handle. Insoweit teile die Beklagte nicht die Auffassung der erkennenden Kammer des SG Freiburg in deren seinerzeit von der Beklagten nicht angefochtenem rechtskräftigen Urteil vom 08.12.2011 (S 5 KR 2609/11). Im sogenannten EESSI-Verzeichnis der Europäischen Kommission seien die Schweizer Pensionskassen nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt.

Der Kläger hat deshalb am 04.12.2012 Klage erhoben und anfangs hilfsweise geltend gemacht, wenn es sich um keine ausländische Rente handle, komme eine Betrachtung als sogenannte Direktversicherung in Betracht, die dann völlig auf eigener Beitragsleistung beruht habe und gemäß Rechtsprechung des BVerfG als völlig beitragsfreier Bezug zu gelten habe. Den Hilfsantrag hat er in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird ...

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