Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung. Vergütung für die Jahre 2007 und 2008. Vorgaben des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 31.8.2011 sind nicht zu beanstanden

 

Orientierungssatz

Die Vorgaben im Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 31.8.2011 zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten in den Jahren 2007 und 2008 sind nicht zu beanstanden und verstoßen auch nicht gegen das Urteil des BSG vom 28.5.2008 - B 6 KA 9/07 R = BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr 42.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2017; Aktenzeichen B 6 KA 36/16 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in den Jahren 2007 und 2008.

Der Kläger ist als Psychologischer Psychotherapeut in L niedergelassen und zur vertragsärztlichen (vertragspsychotherapeutischen) Versorgung zugelassen.

Für die Quartale 1/2007 bis 4/2007 legte die Beklagte der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Kapitels 35.2 EBM einen Punktwert von 5,0531 ct. und der nicht genehmigungspflichtigen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen einen Punktwert von 3,33321 ct. zugrunde. Gegen die Abrechnungsbescheide eingelegte Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012 zurück.

Für das Quartal 1/2008 legte die Beklagte der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Kapitels 35.2 EBM einen Punktwert von 4,27 ct. und für die Quartale 2/2008 bis 4/2008 einen Punktwert von 4,2914 ct. zugrunde. Die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen vergütete sie für alle Quartale 2008 auf der Grundlage eines Punktwertes von 2,9334 ct ... Den Widersprüchen gegen die Abrechnungsbescheide gab sie mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012 unter Zurückweisung im Übrigen insoweit statt, als sie die Leistungen des Kapitels 35.2 EBM mit einem Punktwert von 4,3497 ct. bewertete, nachdem der Bewertungsausschuss in seiner 27. Sitzung am 31.08.2011 den Beschluss gefasst hatte, die Betriebsausgaben für den Zeitraum vom 01.01.-31.12.2008 auf 42.974,- EUR festzusetzen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die am 27.04.2012 erhobene Klage.

Der Kläger kritisiert vor allem, dass der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 31.08.2011 hinsichtlich des Betriebskostenansatzes für eine voll ausgelastete Psychotherapiepraxis nicht den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entspreche. Das BSG habe in seinem Urteil vom 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R - deutliche Anhaltspunkte für eine Anhebung des Kostenansatzes gesehen (Erhöhung der Umsatzsteuer um 3 Prozentpunkte; Steigerung des Gesamtkostenindex um mehr als 10 Prozentpunkte gegenüber der Basis 2000; Erhöhung des Tarifgehalts der Arzthelferinnen). Allein die vom BSG genannten Kriterien ließen das Erfordernis einer Anpassung auf mindestens 46.577 EUR erwarten. Der Bewertungsausschuss habe die Sonderauswertung für Psychotherapeuten zur Strukturanalyse 1999 des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Vereinigung (ZI) herangezogen. Richti-gerweise wären für die genaue Ermittlung des Anhebungsbetrages aber die Daten der Kostenerhebung 2007 der Prime Networks AG heranzuziehen gewesen. Nur die hinreichend große Stichprobe dieser Erhebung erlaube auch hinreichend repräsentative Aussagen zur Kostenstruktur von Psychotherapiepraxen allgemein und im Besonderen zu den oberen Umsatzklassen. Daraus errechneten sich für das Jahr 2007 Betriebskosten von sogar 47.775 EUR.

Der Kläger stellt zusammengefasst die Beweisanträge:

- Offenlegung der tabellarischen Übersicht entsprechend der Anlage 1 des Schriftsatzes der KBV vom 05.12.2013 für die obere Honorarklasse, die der Beschlussfassung für das Jahr 2007 zugrunde gelegt wurde - Offenlegung des Datensatzes der Gesamtstichprobe (alle Honorarklassen) und der Verteilung der Teilnehmer auf die drei Honorarklassen - Offenlegung der entsprechenden Tabellen für die zwei anderen Honorarklassen wie in der Anlage 1 des Schriftsatzes der KBV vom 05.12.2013.

Ferner stellt er den Klageantrag,

die Honorarbescheide für 1-4/2007 und 1-4/2008 sowie die Widerspruchsbescheide vom 29.03.2012 der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Honorierung seiner psychotherapeutischen Leistungen in den Quartalen 1/2007 bis 4/2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre Entscheidung.

Der beigeladene Erweiterte Bewertungsausschuss stellt keinen Prozessantrag.

Er sieht die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes eingehalten. Die Basisgröße des Betriebskostenbetrages sei in derselben Weise ermittelt worden wie zuvor bei der Festsetzung auf 40.634 EUR. Wie in diesem Vorgängerbeschluss in der 93./96. S...

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