Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

 

Orientierungssatz

1.In dem Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG)" vom 08.03.2002, in der geänderten Fassung vom 21.09.2006, ist für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass in der Regel für einen Haushalt mit einer haushaltsangehörigen Person ein Wohnraum bis zu 45 m² Wohnfläche im Sinne von § 27 Abs. 4 WoFG angemessen ist (Ziffer 5.7).

2.Der angemessene Quadratmeterpreis (Kaltmiete sowie Nebenkosten) für einfache Wohnungen mit einer Fläche bis zu 45 m² beträgt im unteren Segment des Wohnungsmarktes von Düsseldorf 7,35 EUR.

3.Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist festzustellen, dass die angemessene Kaltmiete inklusive der Nebenkosten für einen Ein-Personen-Haushalt im Stadtgebiet Düsseldorf nach der "Produkttheorie" 331,00 EUR beträgt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der Kläger bezog seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er bewohnte eine Wohnung in der C1 T.Allee in E. Diese Wohnung verfügte über eine Wohnfläche von ca. 72 m². Die Kosten für diese Wohnung betrugen monatlich 700,47 EUR (Kaltmiete 557,31 EUR, Nebenkostenvorauszahlung 103,23 EUR, Heizkostenvorauszahlung 39,93 EUR). Nach dem zu der Verwaltungsakte der Beklagten eingereichten Mietvertrag sind die Kosten der Warmwasserversorgung in den Heizkosten enthalten.

Die Beklagte teilte dem Kläger in einem Gespräch am 14.12.2006 mit, dass er eine zu große Wohnung bewohne, die unangemessen hohe Mietkosten verursache. Übernommen werden könnten lediglich Mietkosten in Höhe von insgesamt 363,43 EUR. Die tatsächlichen Unterkunftskosten übernehme sie nur noch bis zum 31.05.2007. Sie forderte den Kläger auf, seine Bemühungen, die Mietkosten zu senken, regelmäßig jeden Monat ab Januar 2007 nachzuweisen. Für die Anmietung einer neuen Wohnung wies sie den Kläger darauf hin, dass für ihn eine Wohnung mit einer Fläche bis zu 45 m² angemessen sei. Hinsichtlich der Unterkunftskosten sei zurzeit ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 7,35 EUR (Miete inklusive Nebenkosten) zuzüglich Heizung als angemessen anzusehen.

Mit Schreiben vom 09.01.2007 reichte der Kläger einen Wohnungsberechtigungsschein der Stadt Düsseldorf ein, der bis zum 31.08.2006 gültig war. Daraufhin forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 15.01.2007 auf, regelmäßig Nachweise über seine Wohnungssuche einzureichen, die Aussagen über die Wohnungsgröße, Zimmeranzahl, Mietpreis sowie darüber enthielten, mit wem und wann der Kläger über diese Wohnung verhandelt und warum er die Wohnung nicht erhalten habe.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 15.03.2007 - wie auch schon im Rahmen eines früheren Kostensenkungsverfahrens mit Schreiben vom 05.03.2006 - mit, er habe einen Untermieter für seine Wohnung gefunden, der aber noch die gesetzliche Kündigungsfrist für seine alte Wohnung einhalten müsse. Mit Schreiben vom 21.05.2007 teilte er mit, die Untervermietung eines Zimmers seiner Wohnung sei noch ungeklärt. Der potentielle Untermieter müsse noch diverse Fragen mit seinem bisherigen Vermieter klären. Er werde alsbald einen Untermietvertrag vorliegen.

Mit Bescheid vom 25.06.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von 796,43 EUR (Juni) sowie in Höhe von monatlich 798,43 EUR (Juli bis November). In dem Bewilligungsbescheid teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Leistungen für Unterkunft und Heizung würden ab 01.06.2007 auf 451,43 EUR abgesenkt. Dieser Betrag enthielt 419,00 EUR für die Kaltmiete sowie die Nebenkosten und 32,43 EUR für die Heizkosten. Hierbei zog die Beklagte von den tatsächlichen Heizkosten einen Betrag von 7,50 EUR für die Warmwasserbereitung ab. Zuzüglich zu diesen Leistungen gewährte die Beklagte dem Kläger allmonatlich die für ihn jeweils geltende Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR bzw. ab Juli 2007 347,00 EUR. Dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2007 ist Gegenstand des Verfahrens S 25 AS 205/07.

Im Rahmen einer Prüfung durch den Außendienst der Beklagten im Zeitraum vom 26.07.2007 bis 06.08.2007 stellte dieser fest, dass die Klingel der vom Kläger bewohnten Wohnung mit den Namen "C2 X/ S" beschriftet war. Hierzu erklärte der Kläger am 16.08.2007, bei Frau S handele es sich um die von ihm bereits genannte potentielle Untermieterin. Sie lebe derzeit im Sauerland und müsse gemäß ihrem Mietvertrag einen Nachmieter stellen. Deshalb könne sie bisher ihre Wohnung nicht kündigen. Er lebe derzeit allein in der Wohnung. Am selben Tag besichtigten Mitarbeiter der Beklagten die Wohnung des...

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