Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Berechnung des täglichen Bemessungsentgelts. Rechtsänderung ab 2005

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Berechnungsweise des täglichen Bemessungsentgelts von Arbeitslosengeld ab dem 1.1.2005 (Gesetzesänderung zum 1.1.2005) bei Bezug bereits im Jahre 2004.

2. Das Berechnungsprocedere beim Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnungsumstellung zum Jahreswechsel 2004/2005 - wöchentliches Bemessungsentgelt geteilt durch 7 - widerspricht den Vorgaben des § 134 S 1 SGB 3.

3. Kein Anspruch auf Weiteranwendung alten Rechts und damit auf Nichtanwendung des § 134 S 2 SGB 3.

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld für den gesetzlichen Zeitraum und in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgelts von 126,06 Euro zu bezahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu 50 vom Hundert zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des klägerischen Arbeitslosengeldes (Alg) ab dem 01.01.2005.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war vom 01.10.1997 bis zum 30.06.2004 als Abteilungsleiter bei der X. GmbH, X., beschäftigt. Im Zeitraum 01.07.2003 bis 30.06.2004 (366 Kalendertage bzw. 52,40 Wochen) verdiente er dabei ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 46.138,62 Euro.

Am 30.04.2004 meldete sich der Kläger persönlich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.07.2004 Alg für 960 Kalendertage bei einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 880 Euro, einem wöchentlichen Leistungssatz von 382,48 Euro, einem täglichen Leistungssatz von 54,64 Euro, Nettolohnersatzquote 67% und der Einordnung des Klägers in die Leistungsgruppe C bei einem Kindermerkmal.

Mit Änderungsbescheid vom 02.01.2005 hob die Beklagte den täglichen Zahlbetrag auf 55,03 Euro an und erkannte dem Kläger fortan ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 Euro zu, wobei sie den Monat mit 30 Tagen ansetzte.

Seinen hiergegen am 26.01.2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er trotz des höheren täglichen Zahlbetrags durch den neuen Berechnungsmodus jährlich ungefähr 140,- Euro weniger an Alg erhalte. Trotz der neuen Regelung, nur noch 30 Tage statt 31 Tage maximal bei der monatlichen Berechnung, dürfe er keine finanziellen Einbußen haben. Seiner Berechnung zufolge betrage der neue tägliche Zahlbetrag 55,40 Euro statt 55,03 Euro.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Berechnung des monatlich zu zahlenden Alg erfolge seit dem 01.01.2005 unabhängig von der Anzahl der Tage des jeweiligen Monats, wobei der volle Monat immer mit 30 Tagen angesetzt werde. Vorliegend sei das Bemessungsentgelt ab 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag umgestellt worden. Hierzu sei das ungerundete Bemessungsentgelt von 880,51 €/Woche durch 7 geteilt worden, womit man ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 Euro erhalte.

Hiergegen richtet sich die am 03.03.2005 zum Sozialgericht Dresden erhobene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt aus, dass die Rechtsänderung dem Gebot des Bestandsschutzes widerspreche.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 aufzuheben und über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, Umstellung des Bemessungsentgelts ab dem 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klageabweisung.

Sie verbleibt bei ihrer bisherigen Auffassung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2005 Bezug genommen. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten unter der Stammnr. X beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist teilweise rechtswidrig, verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten und war daher im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuändern. Der Kläger hat ab dem 01.01.2005 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 126,06 Euro. Im übrigen - soweit der Kläger die Fortzahlung seines Alg nach der alten Rechtslage begehrt - war die Klage unbegründet, und daher im übrigen abzuweisen.

I. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger ab dem 01.01.2005 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einem täglichen Bemessungsentgelt in ...

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