Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte beim Ruhen des Anspruchs auf Leistungen wegen Beitragsrückständen. vorläufiger Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Ruht der Anspruch auf Leistungen wegen Beitragsrückständen, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Ausstellung einer elektronische Gesundheitskarte mit uneingeschränkter Legitimationsfunktion, solange die technischen Voraussetzungen fehlen, um Angaben zum Ruhen des Anspruchs zu verschlüsseln; der Versicherte kann jedoch einen Berechtigungsschein beanspruchen.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde mit Beschluss des LSG Chemnitz vom 28.4.2014 - L 1 KR 80/14 B ER verworfen.

 

Tenor

I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Ausstellung einer Krankenversicherungskarte.

Wegen Beitragsrückständen des bei ihr freiwillig gesetzlich krankenversicherten Antragstellers verfügte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 11.06.2012 das Ruhen der Leistungen gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V ab dem 15.06.2012. Zugleich forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rückgabe der Krankenversicherungskarte auf und empfahl ihm, sich im Falle von Früherkennungsuntersuchungen und Behandlungen von Akuterkrankungen und Schmerzzuständen an den Telefonservice zu wenden.

Anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22.12.2013 am 27.12.2013 den Erlass der noch offenen Beitragsverbindlichkeiten. Die Antragsgegnerin erließ ihm daraufhin durch Bescheid vom 07.01.2014 Säumniszuschläge in Höhe von 3.276,65 EUR und bezifferte die noch offenen Beitragsverbindlichkeiten zur Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Säumniszuschläge und Mahngebühren) auf 2.259,95 EUR. Den Erlass von Beitragsforderungen lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.01.2014 ab, weil ein solcher nur für Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht komme.

Mit e-Mail vom 10.02.2012 beanstandete der Antragsteller, dass ihm nach Rückgabe der alten Krankenversicherungskarte zwecks Umtauschs noch keine neue Versicherungskarte ausgestellt worden sei. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mündlich und durch e-Mail vom 11.02.2014 mit, dass es bis zur Tilgung der aktuellen Beitragsschuld (Mai bis August 2013) und Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung über die alten Beitragsschulden (Februar bis Juni 2005) beim Ruhen der Leistungen bleibe und keine neue Krankenversicherungskarte ausgestellt werde.

Am 12.02.2014 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur Aushändigung einer neuen Krankenversicherungskarte trotz der Beitragsrückstände sowie zu einer Aufstellung der bisherigen Beitragstilgungen zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin bestätigte mit Bescheid vom 20.02.2014 die Gültigkeit des Bescheides vom 11.06.2012 über das Ruhen der Leistungen. Eine neue Krankenversicherungskarte könne dem Antragsteller nicht ausgehändigt werden. Statt dessen bot sie dem Antragsteller die Aushändigung eines Berechtigungsscheines für die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen, Akut- und Schmerzbehandlungen an.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Bescheid vom 20.02.2014 die Ablehnung des Antrags. Die Voraussetzungen für das Ruhen der Leistungen lägen noch immer vor. Dies stehe der Ausstellung einer Krankenversicherungskarte zwingend entgegen. Die Möglichkeit, eine Krankenversicherungskarte mit Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs auszustellen, habe technisch noch nicht umgesetzt werden können. Statt dessen verwies sie den Antragsteller auf die Nutzung von Berechtigungsscheinen.

II.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann nicht entsprochen werden.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein materielles Recht zusteht, für das er einstweiligen Rechtsschutz beantragen kann (Anordnungsanspruch), und dass wesentliche Nachteile drohen, die nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen (Anordnungsgrund).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Krankenversicherungskarte während des Ruhens der Leistungen.

Auch während des R...

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