Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhaus. ambulante Operation. Hinzuziehung von niedergelassenen Vertragsärzten ≪hier Fachärzte für Anästhesie≫. kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

 

Orientierungssatz

Die Hinzuziehung von niedergelassenen Vertragsärzten (hier: Fachärzte für Anästhesie) durch Krankenhäuser zur Erbringung ambulanter Operationsleistungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen B 6 KA 11/10 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger die Verurteilung der Beklagten im Wege der Stufenklage erreichen können:

1. in der ersten Stufe

Auskunft über die von ihr für die Gefäßchirurgen Dres. P, S und B durchgeführten Anästhesieleistungen zu erteilen, die im Zusammenhang mit den von diesen Gefäßchirurgen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Leistungen stehen, und zwar unter Angabe der Gebührennummern nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM),

2. in der zweiten Stufe

an die Kläger den sich auf Grund der erteilten Auskunft zu errechnenden Schaden nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger machen im Wege der Stufenklage Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten unter dem Aspekt des Wettbewerbsverstoßes geltend.

Die Kläger sind Fachärzte für Anästhesiologie und im Planungsbereich S der Beigeladenen zu 7) niedergelassene Vertragsärzte. Sie betreiben in S ein ambulantes Operationszentrum, das sie mit hohem finanziellen Aufwand errichtet haben.

Die Beklagte ist ein nach dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassenes Krankenhaus (§ 108 SGB V) und verfügt u. a. über eine gefäßchirurgische Hauptabteilung mit 30 Betten, für die Belegärzte nicht zugelassen sind. Daneben steht auch eine Hauptabteilung Unfallchirurgie zur Verfügung.

Die Parteien sind insoweit unmittelbar konkurrierend tätig, als sie am selben Standort (Vertragsarztsitz bzw. Versorgungsbereich) tätig sind.

In S ist außerdem eine chirurgische vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis der Gefäßchirurgen Dres. P, S und des Neurochirurgen (Einzelpraxis) B ansässig. Ihre Operationen führten sie in der Vergangenheit entgegen den begründeten Erwartungen und Absprachen allerdings nicht im Operationszentrum der Kläger durch sondern im Krankenhaus der Beklagten.

Für die bei den Operationen der Dres. P, S und B benötigten anästhesiologischen Leistungen ist das Krankenhaus der Beklagten aufgekommen, das diese Leistungen nach § 115 b SGB V gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet hat (vgl. Schreiben der Beklagten vom 06.10.2005).

In leistungs- und abrechnungstechnischer Hinsicht führten die Operateure Dres. p, S und B "normale" vertragsärztliche Leistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit als niedergelassene Vertragsärzte in den OP-Sälen der Beklagten durch. Dagegen wurde von der Klägerseite grundsätzlich nichts eingewendet.

Soweit die Beklagte hierzu die anästhesiologischen Leistungen beistellte - ohne über die dazu notwendige Berechtigung nach §§ 115 b, 116 a SGB V zu verfügen - und diese gegenüber den Krankenkassen nach § 115 b SGB V abrechnete, ohne dass dem eine einheitliche operative Leistung zu Grunde lag, halten die Kläger diese Handlungsweise der Beklagten für unzulässig. Die Beklagte sei nicht dazu befugt, ihre Anästhesieleistungen bei ambulanten Operationen von Nichtbelegärzten zur Verfügung zu stellen, geschweige denn als Krankenhausleistung abzurechnen. Hierzu wäre eine besondere (Instituts-) Ermächtigung erforderlich, die vorliegend nicht gegeben sei. Dies ergäbe sich aus § 115 b SGB V in Verbindung mit § 7 AOP-Vertrag.

Nach § 7 Abs. 4 AOP-Vertrag sei die Beklagte also nur ausnahmsweise berechtigt, eigene (anästhesiologische) Leistungen zur Verfügung zu stellen und über den Katalog des AOP-Vertrages abzurechnen, und zwar wenn Belegärzte ambulant operierend tätig waren. Damit seien anästhesiologische Leistungen eines Krankenhauses bei ambulanten Operationen von Nichtbelegärzten gerade nicht zu rechtfertigen. Eine derartige Rechtskonstruktion komme nach den strengen Gesetzesvorbehalten im Sozialrecht und der danach vorgezeichneten Systematik der Leistungserbringung nicht in Betracht. § 7 Abs. 4 AOP-Vertrag stelle eine Ausnahmevorschrift für Belegärzte dar, da diese im Gegensatz zu Nichtbelegärzten über eine besondere Bindung zum Krankenhaus verfügten (§ 121 SGB V).

Die von den Dres. P, S und B im Krankenhaus der Beklagten durchgeführten gefäßchirurgischen Operationen stellten vorliegend keine belegärztlichen Leistungen dar, sondern Leistungen niedergelassener Ärzte im Rahmen ihrer Zulassung als Vertragsärzte.

Belegärzte seien schließlich nicht nur in § 121 Abs. 2 SGB V, sondern auch in § 18 KHEntG dahin definiert, dass es sich um "nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte" handele, die berechtigt seien, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus stationär oder teilstationär z...

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